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Ökodesign-Verordnung (EG) Nr. 327/2011 (Ventilatoren)

Vollzitat: Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden (ABl. L 90 vom 6. April 2011, S. 8–21) - wird aufgehoben mit Verordnung (EU) 2024/1834 der Kommission vom 3. Juli 2024 (ABl. L, 2024/1834, 4. Juli 2024)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Durch die Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") von Ventilatoren in Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme festgelegt, die auch für Ventilatoren gelten, die in andere energieverbrauchsrelevante Produkte eingebaut sind.

Die Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren sind in Anhang I der Verordnung aufgeführt.

Die einzelnen Anforderungen an die Energieeffizienz treten nach folgendem Zeitplan in Kraft:

  • Erste Stufe: Ab 1. Januar 2013
  • Zweite Stufe: Ab 1. Januar 2015
Des Weiteren sind Anforderungen an die Produktinformationen über Ventilatoren und Vorschriften zu deren Präsentation in der Verordnung aufgeführt. Diese Anforderungen gelten ab 1. Januar 2013.

Ökodesign-Verordnungen sind Durchführungsmaßnahmen auf Grundlage der sogenannten Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) der Europäischen Union. Die Richtlinie wird seit dem 25. November 2011 durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) in deutsches Recht umgesetzt.
Ziel ist es, die Energieeffizienz und die Umweltverträglichkeit von bestimmten Produkten zu verbessern. Dafür werden verbindliche Mindestanforderungen für das Inverkehrbringen der Produkte in der EU festgelegt, deren Einhaltung die Hersteller mit dem CE-Kennzeichen nachweisen müssen.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für Hersteller und Importeure von Ventilatoren, deren Produkte innerhalb der EU verkauft ("in Verkehr gebracht") oder in Betrieb genommen werden sollen.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörden der Marktüberwachung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 08. Juli 2013

Die Verordnung wird durch Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 Staubsauger geändert. Die Verordnung gilt nicht mehr für Ventilatoren, die für den Betrieb mit einer optimalen Energieeffizienz bei 8. 000 Umdrehungen pro Minute oder darüber ausgelegt sind (Zusatz zu Artikel 1 Absatz 3 und Streichung in Artikel 3 Absatz 4 a).

Hinweise

Aufhebung der Verordnung

Die Verordnung (EU) 2024/1834 der Kommission vom 3. Juli 2024 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren, die von Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, hebt die Verordnung (EU) Nr. 327/2011 mit Wirkung vom 24. Juli 2026 auf.
Die Anhänge I, II und III der Verordnung gelten jedoch bis zum 24. Juli 2037 weiterhin für Ventilatoren, die in andere Produkte integriert sind.