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Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Mit dieser Verordnung werden vorübergehende Notfallvorschriften festgelegt, um das Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu beschleunigen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf bestimmten Technologien für erneuerbare Energien oder bestimmten Arten von Projekten für erneuerbare Energien liegt, mit denen eine kurzfristige Beschleunigung des Ausbaus der Nutzung erneuerbarer Energien in der Union erreicht werden kann.
Für wen gilt die Regelung?
Diese Verordnung gilt für alle Verfahren zur Genehmigungserteilung, deren Beginn innerhalb ihrer Geltungsdauer liegt, und sie lässt nationale Bestimmungen unberührt, mit denen kürzere als die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Fristen festgelegt werden.
Die Verordnung legt folgende maximale Verfahrensfristen fest:
- Beschleunigung des Verfahrens zur Genehmigungserteilung für die Installation von Solarenergieanlagen (Art. 4): 3 Monate
- Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen (Art. 5): Der Ausbau von bestehenden Anlagen (Repowering) bei gleichzeitiger Erhöhung der Kapazität um mehr als 15 Prozent soll binnen sechs Monaten genehmigt werden, bei unter 15 Prozent sind höchstens drei Monate vorgesehen.
- Beschleunigung des Ausbaus der Nutzung von Wärmepumpen (Art. 7): Die Bewilligung von Wärmepumpen mit einer elektrischen Wärmeleistung von unter 50 Megawatt darf nicht länger als einen Monat, die von Erdwärmepumpen nicht länger als drei Monate dauern.
Wer ist zuständig?
Die Verordnung gilt unmittelbar in den Mitgliedsstaaten. Für die Umsetzung der Verordnung in Deutschland sind überwiegend die Bundesländer und Kommunen gefragt, da hier die Verantwortung für die Ausweisung von Flächen, Genehmigungsverfahren und das Vorantreiben der Energiewende vor Ort liegt.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 22. Dezember 2023
Die Änderung beinhaltet u. a. folgende Punkte: Es wird der Artikel 3a "Fehlen alternativer oder zufriedenstellender Lösungen" eingefügt. Der Artikel 8 "Fristen für das Verfahren zur Genehmigungserteilung für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in den gemäß Artikel 6 vorgesehenen Gebieten" erhält eine neue Fassung. Die Geltungsdauer der Verordnung wurde aufgrund der Dringlichkeit und der weiterhin instabilen Energieversorgungslage für die Artikel 1, Artikel 2 Nummer 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 3a, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 bis zum 30. Juni 2025 verlängert.
Hinweise
Diese Verordnung trat am 30. Dezember 2022 in Kraft und gilt für einen Zeitraum von 18 Monaten bis zum 30. Juni 2024. Durch die Änderung vom 22. Dezember 2023 wurde die Geltungsdauer der Verordnung für die Artikel 1, Artikel 2 Nummer 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 3a, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 bis zum 30. Juni 2025 verlängert.
Bis spätestens 31. Dezember 2023 überprüft die EU Kommission die Wirksamkeit der Verordnung im Hinblick auf die Versorgungssicherheit und der Entwicklung der Energiepreise. Die Ergebnisse werden in einem Bereicht dem Europäischen Rat vorgelegt und können einen Vorschlag zur Verlängerung der Verordnung enthalten.