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Ökodesign-Verordnung (EU) 2019/2022 (Haushaltsgeschirrspüler)
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Mit dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen (u.a. Energieeffizienz, Reparierbarkeit, Verfügbarkeit von Ersatzteilen) für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler festgelegt, einschließlich Einbau-Haushaltsgeschirrspülern sowie netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung gilt für Hersteller und Importeure der betroffenen Haushaltsgeschirrspüler (ausgenommen sind die in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung aufgeführten Haushaltsgeschirrspüler), deren Produkte innerhalb der EU verkauft ("in Verkehr gebracht") oder in Betrieb genommen werden sollen.
Wer ist zuständig?
Zuständige Behörden der Marktüberwachung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 23. Februar 2021
Die Änderung fasst den Artikel 6 "Umgehung und Software-Aktualisierungen" neu und fügt den Artikel 13 "Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums" neu ein. Der Artikel 6 Abs. 3 der Änderungsvorordnung sieht vor, dass die Anhänge I, III und IV gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert werden.
Hinweise
Die Verordnung ist am 25. Dezember 2019 in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 gelten jedoch bereits ab dem 25. Dezember 2019.
Die Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 wird mit Wirkung zum 1. März 2021 durch diese Verordnung aufgehoben.
Die Übergangsbestimmungen in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2022 legen fest, dass vom 25. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2021 abweichend von der Anforderung nach Anhang I Nummer 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 für das Standardprogramm gemäß Anhang II Nummer 1 der vorliegenden Verordnung anstelle der Benennung "Standardprogramm" die Bezeichnung "eco" verwendet werden darf.