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Ökodesign-Verordnung (EU) 2019/2021 (elektronische Displays)

Vollzitat: Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (Abl. L 315, S. 241 vom 05. Dezember 2019), zuletzt geändert mit Verordnung (EU) Nr. 2021/341 der Kommission vom 23. Februar 2021 (Abl. L 68, Seite 108-148)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Diese Verordnung enthält Ökodesign-Anforderungen (u.a. Energieeffizienz, Reparierbarkeit, Verfügbarkeit von Ersatzteilen) für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme elektronischer Displays; dazu gehören auch Fernsehgeräte, Monitore und digitale Signage-Displays.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für Hersteller und Importeure der betroffenen Displays (ausgenommen sind die in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung aufgeführten Displays), deren Produkte innerhalb der EU verkauft ("in Verkehr gebracht") oder in Betrieb genommen werden sollen.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörden der Marktüberwachung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 23. Februar 2021

(Inkrafttreten am 29. Februar 2021/ Art. 5 Abs. 6 ab 01. Mai 2021)

Die Änderung betrifft unter anderem in den Begriffsbestimmungen "professionelles Display" in Artikel 2 Nr. 15 und die neue Nummer 21 "Industriedisplay". Sie fasst den Artikel 4 Abs. 2 "Konformitätsbewertung" und Artikel 6 Absätze 2 und 3 "Umgehungseinrichtungen und Software-Aktualisierungen" neu. Der Artikel 12 "Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums" wird neu eingefügt. Der Artikel 5 Abs. 6 der Änderungsvorordnung sieht vor, dass die Anhänge I bis IV gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert und ein Anhang IIIa dementsprechend hinzugefügt wird.

Hinweise

Die Verordnung ist am 25. Dezember 2019 in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 6 Absatz 1 gilt jedoch ab dem 25. Dezember 2019.
Die Verordnung (EG) Nr. 642/2009 wird durch sie mit Wirkung vom 1. März 2021 aufgehoben.