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Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 2019/1781 (Elektromotoren und Drehzahlregelungen)

Vollzitat: Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission (ABl. L 272 vom 25. Oktober 2019, S. 74–94), zuletzt geändert mit Verordnung (EU) Nr. 2021/341 der Kommission vom 23. Februar 2021 (Abl. L 68, Seite 108-148)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.

Was wird geregelt?

Diese Verordnung enthält Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Elektromotoren und Drehzahlregelungen, einschließlich solcher, die in andere Produkte integriert sind.

Die Verordnung gilt für Induktionsmotoren ohne Kohlebürsten, Kommutatoren, Schleifringe oder elektrische Rotoranschlüsse, die für den Betrieb bei einer sinusförmigen Spannung mit einer Frequenz von 50 Hz, 60 Hz oder 50/60 Hz ausgelegt sind und neben weiteren Bestimmungen eine Nennausgangsleistung von 0,12 kW bis einschließlich 1000 kW aufweisen.

Sie gilt weiterhin für Drehzahlregelungen mit einem Dreiphasen-Eingang für die durch die Verordnung geregelten Motoren unter Berücksichtigung weiterer Bestimmungen.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für Hersteller und Importeure der betroffenen Motoren (ausgenommen sind die in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung aufgeführten Motoren und die in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufgeführten Drehzahlregelungen), deren Produkte innerhalb der EU verkauft ("in Verkehr gebracht") oder in Betrieb genommen werden sollen.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörden der Marktüberwachung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 23. Februar 2021

(Inkrafttreten am 01. Juli 2021)

Die Änderungen betreffen die Artikel 2 "Anwendungsbereich" und Artikel 3 "Begriffsbestimmungen". Im Artikel 5 "Konformitätsbewertung" erhalten die Absätze 2 und 3 eine neue Fassung.
Der Artikel 2 Abs. 4 der Änderungsvorordnung sieht vor, dass die Anhänge I, II und III gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert werden.

Hinweise

Ökodesign-Verordnungen sind Durchführungsmaßnahmen auf Grundlage der sogenannten Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) der Europäischen Union. Die Richtlinie wird seit dem 25. November 2011 durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) in deutsches Recht umgesetzt (zuletzt geändert: 31. August 2015).
Ziel ist es, die Energieeffizienz und die Umweltverträglichkeit von bestimmten Produkten zu verbessern. Dafür werden verbindliche Mindestanforderungen für das Inverkehrbringen der Produkte in der EU festgelegt, deren Einhaltung die Hersteller mit dem CE-Kennzeichen nachweisen müssen.