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Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 (Lüftungsanlagen)
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung legt Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung im Hinblick auf Wohnraum- und Nichtwohnraumlüftungsanlagen fest. Wichtigster Parameter ist der Energieverbrauch während der Nutzung.
Die Energieverbrauchskennzeichnung ist für Wohnraum- und Nichtwohnraumlüftungsanlagen ab dem 01. Januar 2016 gültig. Eine Verschärfung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung gilt für Lüftungsanlagen, deren Inverkehrbringen oder deren Inbetriebnahme.
Diese Verordnung gilt nicht für:
- Lüftungsanlagen, die nur in eine Richtung (Fortluft- oder Abluft) betrieben werden und/oder mit elektrischer Eingangsleistung von weniger als 30 W je Luftstrom. Es gelten nur die Informationsanforderungen.
- Lüftungsanlagen für Notfälle sowie für außergewöhnliche oder gefährliche Umgebungen
- Anlagen mit mehreren Verwendungszwecken, die vorwiegend heizen oder kühlen
- Dunstabzugshauben, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 eingestuft sind
- Ausschließlich für den Betrieb unter folgenden Rahmenbedingen geeignet sind:
- Betriebstemperatur unter 40 oder über 100 Grad, Umgebungstemperatur unter 40 oder über 65 Grad
- Spannung über 1000 V Wechselstrom oder 1500 V Gleichstrom
Wer ist zuständig?
Marktaufsichtsbehörden sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter an den Regierungen.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 09. Juli 2020
Der Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g erhält eine neue Fassung.
Änderung vom 30. November 2016
Hinweise
Ökodesign-Verordnungen sind Durchführungsmaßnahmen auf Grundlage der sogenannten Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) der Europäischen Union. Ziel ist es, die Energieeffizienz und die Umweltverträglichkeit von bestimmten Produkten zu verbessern. Als primärer Umweltaspekt bei Haushaltskochgeräten wurde der Energieverbrauch in der Nutzungsphase ermittelt. Zusammen mit der Vorschrift für die Energieverbrauchskennzeichnung 65/2014 wird hier bis 2020 eine jährliche Primärenergieeinsparung von 27 PJ/Jahr erwartet.