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Ökodesign-Verordnung (EG) Nr. 641/2009 (externe Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierte Nassläufer-Umwälzpumpen)

Vollzitat: Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen, zuletzt geändert mit Verordnung (EU) 2019/1781 vom 01. Oktober 2019 (Abl. L 272 vom 25.10.19, Seite 74)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung gilt für Umwälzpumpen, wenn sie „Nassläufer“ sind, d.h. der Rotor des Motors ist von der umzuwälzenden Flüssigkeit (meist Wasser) umspült, und eine Leistung zwischen 1 W und 2500 W an das umzuwälzende Medium abgeben („hydraulische Leistungsabgabe“).

Die Verordnung betrifft mehrere Arten von Umwälzpumpen:

  • Heizungsumwälzpumpen
  • Umwälzpumpen in Solaranlagen („Solarpumpen“)
  • Sole-Umwälzpumpen
  • Umwälzpumpen, die von Klimaanlagen erzeugtes Kaltwasser in einem Gebäude verteilen
Die Verordnung unterscheidet:
  • „integrierte Umwälzpumpen“ (in ein Produkt, meist einen Wärmeerzeuger oder einen Wärmeübertrager, eingebaut)
  • „externe Umwälzpumpen“ (arbeiten unabhängig von einem Wärmeerzeuger und sind z.B. in die Heizwärmeverteilung eingebaut)
Den Schwerpunkt der Verordnung bilden Anforderungen an den Energieverbrauch, die als Energieeffizienz-Index (EEI) formuliert sind:
  • In der ersten Stufe ab 1. Januar 2013 müssen externe Umwälzpumpen einen EEI ≤ 0,27 erreichen. Gleichzeitig müssen sie Produktinformationen tragen. Letzteres gilt ebenfalls für Trinkwasser-Zirkulationspumpen.
  • In einer zweiten Stufe ab 1. August 2015 werden auch die integrierten Umwälzpumpen erfasst. Alle betroffenen Umwälzpumpen müssen dann einen EEI ≤ 0,23 erreichen.
  • Ausgenommen sind dann nur integrierte Umwälzpumpen, die alte Pumpen in bestehenden Wärmeerzeugern ersetzen sollen. Diese Ausnahme ist bis zum 1. Januar 2020 befristet und soll Herstellern von Heizungsanlagen die Möglichkeit bieten, etwa fünf Jahre lang Ersatzteile bereitstellen zu können.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für Hersteller und Importeure der betroffenen Umwälzpumpen, deren Produkte innerhalb der EU verkauft („in Verkehr gebracht“) oder in Betrieb genommen werden sollen.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörden der Marktüberwachung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 01. Oktober 2019

(Inkrafttreten am 14.11.2019)

Damit installierte Heizkessel mit einer defekten Umwälzpumpe innerhalb ihrer technischen Lebensdauer repariert werden können, wird die in der genannten Verordnung vorgesehene Ausnahme für Umwälzpumpen, die als Ersatzteile für vorhandene Heizkessel geliefert werden, bis 1. Januar 2022 verlängert.

Änderung vom 11. Juli 2012

Die Verordnung (EU) Nr. 622/2012 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 in Bezug auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 12. Juli veröffentlicht und ist am 01. August in Kraft getreten.

Die Änderungen betreffen folgende Artikelt der Verordnung (EG) Nr. 641/2009:
  • Artikel 1 (Gegenstand und Geltungsbereich)
  • Artikel 2 (Begriffsbestimmungen)
  • Artikel 7 (Überprüfung)
  • Anhang I (Anforderungen an die Produktinformation)
  • Anhang II (Methode zur Berechnung des Energieeffizienzindex)

Hinweise

Ökodesign-Verordnungen sind Durchführungsmaßnahmen auf Grundlage der sogenannten Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) der Europäischen Union. Die Richtlinie wird seit dem 25. November 2011 durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) in deutsches Recht umgesetzt.
Ziel ist es, die Energieeffizienz und die Umweltverträglichkeit von bestimmten Produkten zu verbessern. Dafür werden verbindliche Mindestanforderungen für das Inverkehrbringen der Produkte in der EU festgelegt, deren Einhaltung die Hersteller mit dem CE-Kennzeichen nachweisen müssen.

Weitere Informationen finden Sie im Hintergrundpapier des UBA: