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UVPVwV - Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die UVP-Verwaltungsvorschrift (UVPVwV) ergänzt das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Sie hat die Aufgabe, den Vollzug der Umweltverträglichkeitsprüfung zu erleichtern, indem sie detaillierte Bestimmungen für die Ausführung einzelner Vorschriften des UVPG vorgibt. Der Regelungsumfang der UVPVwV ist in § 20 UVPG festgelegt. Danach enthält sie
- Kriterien und Verfahren, die für die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen nach §§ 1, 2 und 12 UVPG zugrunde zu legen sind,
- Grundsätze für die Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 5 UVPG (Scoping) und
- Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG und für die Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG.
Ausführungsregeln für einzelne Vorhabenstypen werden in speziellen Vorschriften getroffen.
Für wen gilt die Regelung?
Die UVPVwV gilt für die Verwaltung.
Wer ist zuständig?
Zuständige Behörde ist die Behörde, die auch für das verwaltungsbehördliche Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG zuständig ist. Wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen mehrerer Verwaltungsverfahren erfolgt, sollen nach § 14 Abs. 1 UVPG die Länder eine federführende Behörde bestimmen.
Für Bayern:
Verordnung zur Bestimmung der federführenden Behörde und ihrer Aufgaben gem. § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24.07.1990 (GVBl. S. 254, ber. S. 384).- Bayerisches Gesetz und Verordnungsblatt Nr. 14 vom 31. Juli 1990
- Bayerisches Gesetz und Verordnungsblatt Nr. 17 vom 14. September 1990