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ProMechG - Projekt-Mechanismen-Gesetz
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Das Gesetz schafft die erforderlichen nationalen Grundlagen zur Erzeugung von Gutschriften für Emissionsminderungen, die durch Projekte im Rahmen von "Joint Implementation" und "Clean Development Mechanism" erzielt werden. Es regelt insbesondere Vorschriften zu Verfahren und Voraussetzungen der nach den internationalen Regeln erforderlichen staatlichen Zustimmung zu einer geplanten Projekttätigkeit. Diese Emissionsgutschriften können im EU-Emissionshandel genutzt werden.
Das Gesetz sieht in Abänderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vor, dass Betreiber einer dem Emissionshandel unterliegenden Anlage ihre Verpflichtung zur Abgabe von Berechtigungen auch durch Abgabe von Emissionsgutschriften aus derartigen Projekten erfüllen können. Damit werden zugleich die Vorgaben einer EU-Richtlinie umgesetzt, die die Verknüpfung der projektbasierten Mechanismen des Kyoto-Protokolls mit dem Emissionshandel vorsieht.
Für wen gilt die Regelung?
Für alle Teilnehmer an JI- oder CDM-Projekten mit deutscher Beteiligung.
Wer ist zuständig?
Zuständige Behörde für den Vollzug des ProMechG ist die Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt (DEHSt).
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 19. Juni 2020
Mit Artikel 131 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.
Änderung vom 29. März 2017
Änderung vom 18. Juli 2016
Der § 14 des ProMechG wird zum 1. Oktober 2021 aufgehoben. Dies geht aus Art. 4 Abs. 29 (BGBl S. 1669) in Verbindung mit Art. 7 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes hervor.
Änderung vom 31. Oktober 2008
Änderung vom 31. Oktober 2006
Hinweise
Ausführliche Vollzugshinweise finden Sie auf den Seiten der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).