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ProMechG - Projekt-Mechanismen-Gesetz

Vollzitat: Gesetz über projektbezogene Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (Projekt-Mechanismen-Gesetz - ProMechG) vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 131 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Das Gesetz schafft die erforderlichen nationalen Grundlagen zur Erzeugung von Gutschriften für Emissionsminderungen, die durch Projekte im Rahmen von "Joint Implementation" und "Clean Development Mechanism" erzielt werden. Es regelt insbesondere Vorschriften zu Verfahren und Voraussetzungen der nach den internationalen Regeln erforderlichen staatlichen Zustimmung zu einer geplanten Projekttätigkeit. Diese Emissionsgutschriften können im EU-Emissionshandel genutzt werden.

Das Gesetz sieht in Abänderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vor, dass Betreiber einer dem Emissionshandel unterliegenden Anlage ihre Verpflichtung zur Abgabe von Berechtigungen auch durch Abgabe von Emissionsgutschriften aus derartigen Projekten erfüllen können. Damit werden zugleich die Vorgaben einer EU-Richtlinie umgesetzt, die die Verknüpfung der projektbasierten Mechanismen des Kyoto-Protokolls mit dem Emissionshandel vorsieht.

Für wen gilt die Regelung?

Für alle Teilnehmer an JI- oder CDM-Projekten mit deutscher Beteiligung.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörde für den Vollzug des ProMechG ist die Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt (DEHSt).

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27. Juni 2020)

Mit Artikel 131 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderung vom 29. März 2017

Durch Art. 67 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes ergeben sich Erweiterungen auf die elektronische Form.

Änderung vom 18. Juli 2016

(Inkrafttreten am 01. Oktober 2021)

Der § 14 des ProMechG wird zum 1. Oktober 2021 aufgehoben. Dies geht aus Art. 4 Abs. 29 (BGBl S. 1669) in Verbindung mit Art. 7 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes hervor.

Änderung vom 31. Oktober 2008

Im Zuge der Verabschiedung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wurden die §§ 2, 4, 5, 6, 7 und 11 geändert (Erweiterung des Anwendungsbereichs des ProMechG auf das internationale JI-Verfahren - sog. „JI second-track-Verfahren“ und Ausschluss einer Doppelbegünstigung durch ProMechG und EEG/KWKG).

Änderung vom 31. Oktober 2006

Durch Art. 75 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 wurden lediglich die Bezeichnungen der Bundesministerien aktualisiert.

Hinweise

Ausführliche Vollzugshinweise finden Sie auf den Seiten der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).