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TEHG - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Das Gesetz regelt u.a.
- Wer in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt (§ 2 i.V.m. Anhang I).
- Genehmigung und Überwachung von Emissionen
- Berechtigungen und Zuteilung
- Handel mit Berechtigungen
- Sanktionen
- Zuständigkeiten
- Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz
- Elektronische Kommunikation
Für wen gilt die Regelung?
Dieses Gesetz gilt für Betreiber, welche einer in Anhang 1 Teil 2 zu diesem Gesetz genannten Tätigkeiten nachgehen. Dieses Gesetz gilt auch für die in Anhang 1 Teil 2 genannten Anlagen, die Anlagenteil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die nicht in Anhang 1 Teil 2 aufgeführt ist.
Wer ist zuständig?
Nach § 19 des Gesetzes ist die zuständige Behörde für den Vollzug des § 4 (Emissionsgenehmigung) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die nach Landesrecht dafür zuständige Behörde.
Für den Vollzug des § 2 Absatz 8 TEHG im Rahmen der Hafenstaatkontrolle ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die zuständige Behörde; hiervon ausgenommen sind die Aufgaben der Bußgeldbehörde.Für den Vollzug des § 31 Absatz 2 TEHG (Betriebsuntersagung gegen Luftfahrzeugbetreiber) ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig.
Im Übrigen ist das Umweltbundesamt zuständig; im Umweltbundesamt wurde hierzu die zuständige nationale Stelle zum Emissionshandel - die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) - errichtet.
Aktuelle Änderungen
Änderungen vom 10. August 2021
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz - MoPeG) passt in Art. 18 das TEHG an.
Änderung vom 08. August 2020
Es wird der Umgang mit Treibhausgasemissionszertifikaten geregelt, deren Anzahl aufgrund des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung beeinflusst werden kann.
Änderung vom 19. Juni 2020
Mit Artikel 135 und 360 Abs. 2 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.
Änderung vom 18. Januar 2019
Mit der Änderung werden der Luftverkehr in Maßnahmen zur Erfassung, Reduktion und Kompensation von Treibhausgasen sowie der Seeverkehr in Maßnahmen zur Erfassung von Treibhausgasen einbezogen.
Änderung vom 18. Juli 2017
Durch das außer Kraft treten des Signaturengesetzes ergaben sich redaktionelle Änderungen auf dessen Bezüge in § 23 TEHG.
Änderung vom 13. Juli 2017
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz wurde unter anderem um die Übergangsregelung zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen ergänzt.
Änderung vom 23. Juni 2017
Alle Änderungen basieren auf den Novellierungen des Finanzmarktvorschriften und betreffen entsprechende Festlegungen. § 7 Absatz 5 wird aufgehoben. In § 8 Absatz 4 wurden Verweise auf das Wertpapierhandelsgesetz und das Kreditwesengesetz aktualisiert.
Änderung vom 18. Juli 2016
Die §§ 22 und 33 Abs. 2 TEHG werden zum 1.10.2021 aufgehoben. Dies geht aus Art. 4 Abs. 27 (BGBl S. 1669) in Verbindung mit Art. 7 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes hervor.
Neufassung vom 15. Juli 2013
- Die Ergänzung des § 2 TEHG um Absatz 7 erweitert den Anwendungsbereich des TEHG hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen zur Kompensation indirekter emissionshandelsbedingter Mehrkosten des Strombezugs von Unternehmen.
- Durch die Änderung des § 19 Abs. 2 TEHG wird der Gerichtsstand bei allen das TEHG betreffenden Klagen, die sich gegen das Umweltbundesamt richten, neu geregelt. Gemäß § 19 Abs. 2 TEHG ist nun bei Klagen, bei welchen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (Berlin) örtlich zuständig.
- Die EU-Verifizierungsverordnung führt zu einer Änderung des bisherigen Zulassungsverfahrens für Sachverständige (jetzt: Prüfstellen) im EU-Emissionshandelssystem. Durch die Änderung des § 21 TEHG wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Akkreditierung bzw. Zulassung von Prüfstellen geschaffen.
- Aufhebung der Anhänge 3 und 4 des TEHG, da die Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2003/87/EG an die Verifizierung bzw. sachverständige Stellen nunmehr durch die o.g. EU-Verifizierungsverordnung konkretisiert werden.
- § 25 Abs. 2 TEHG wurde um Satz 3 ergänzt, in welchem die Aufteilung der ursprünglichen Zuteilungsmenge bei einer Aufteilung einer Anlage auf mehrere neue Betreiber geregelt wird.
Neufassung vom 21. Juli 2011
- Die Liste der Tätigkeiten, für die Anlagenbetreiber eine Genehmigung zur Freisetzung von Treibhausgasen benötigen, wurde erweitert (Anhang 1 Teil 2). So zählen nunmehr u.a. auch die Herstellung von Salpetersäure und Adipinsäure zu diesen Tätigkeiten. Außerdem wurde für die 3. Handelsperiode der Flugverkehr mit in den Treibhausgasemissionshandel aufgenommen.
- Bei bestimmten Tätigkeiten wurden zudem weitere Klimagase aufgenommen (z.B. PFC bei Anlagen zur Herstellung von Primäraluminium).
- In der 3. Handelsperiode sind die Emissionsberichte bis 31. März des Folgejahres beim Umweltbundesamt (hier: DEHSt) abzugeben. Die Emissionsberichte der 2. Handelsperiode waren bzw. sind gegenüber der zuständigen Landesbehörde (in Bayern: Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz) bis spätestens 1. März des Folgejahrs abzugeben.
- Die Genehmigung des Überwachungsplans (§ 6) (2. Handelsperiode: Monitoringkonzept) erfolgt zukünftig durch das Umweltbundesamt (hier: DEHSt) (bisher in Bayern: Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz).
- Für die Einreichung eines Überwachungsplans gelten folgende Fristen:
- Für Betreiber von Anlagen, die spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;
- Betreiber von Anlagen, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, müssen den Überwachungsplan vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen;
- Für Luftfahrzeugbetreiber gelten gesonderte Fristen (s. Anhang 2 Teil 1)
- Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe verbrannt werden. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 Megawatt, Notfackeln zur Anlagenentlastung bei Betriebsstörungen, Notstromaggregate und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt (siehe Anhang 1 Teil 1 TEHG)
- § 27 TEHG sieht Befreiungsmöglichkeiten für Kleinemittenten vor, fordert allerdings Kompensationsmaßnahmen.
- Die §§ 1-25 TEHG v. 08.07.2004, zuletzt geändert durch Art. 5, Gesetz vom 31.10.2008, sind für die 2. Handelsperiode (2008-2012) weiter anzuwenden. Somit sind die Emissionsberichte und die Monitoringkonzepte (stationärer Anlagen) der 2. Handelsperiode, wie gewohnt, bei der zuständigen Landesbehörde (in Bayern: Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz) einzureichen.
Änderung vom 11. August 2010
- In § 5 Abs. 3 TEHG wird klargestellt, dass die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen für die Prüfung des Emissionsberichts grundsätzlich bundesweit gilt. Außerdem wird die Bekanntmachung von Sachverständigen aus anderen EU-Staaten geregelt.
- Auch § 10 Abs. 1 TEHG enthält jetzt eine Regelung zur Bekanntmachung von Sachverständigen zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen aus anderen EU-Staaten.
Hinweise
Durch die Verordnung zur Änderung der Landesämterverordnung vom 30. Juli 2013 ist seit dem 01. September 2013 für Bayern das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) die zuständige Landesbehörde gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 TEHG.
Die o. g. Verordnung wurde mit Wirkung vom 01. Februar 2022 durch die „Verordnung über das Landesamt für Umwelt (LfUV) vom 23. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 4, BayRS 200-29-1-U)“ ersetzt. An der Zuständigkeit des LfU hat sich hierdurch nichts geändert (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 LfUV).