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F-Gase: Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Ziel der Verordnung ist der Schutz der Umwelt durch Minderung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen (F-Gase). Die Emissionen der vom Kyoto-Protokoll erfassten F-Gase sollen bis 2030 stufenweise reduziert werden (Phase-Down). Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 842/ 2006. Die Verwendung von F-Gasen, das Inverkehrbringen, Leckagen- und Dichtheitskontrollen und die Zertifizierungsanforderungen für Personal und Betriebe werden in der Verordnung geregelt. Eine wesentliche Neuerung ist die Einfuhr eines Quotensystems, um die Nutzung von F-Gasen zu regulieren. Mit der neuen Verordnung soll ein Anreiz für die Nutzung von alternativen Kühlmitteln, die weniger klimaschädlich sind als die herkömmlichen F-Gase, geschaffen werden.
Die ergänzenden EU-Verordnungen, die sich auf die bisherige F-Gase-Verordnung beziehen und bereits vor einigen Jahren in Kraft getreten sind, bleiben weiterhin in Kraft und gültig.
Auf Bundesebene gilt darüber hinaus zur nationalen Umsetzung der F-Gase-Verordnung die Chemikalien-Klimaschutzverordnung von 2008 (ChemKlimaschutzV). Bis die ChemKlimaschutzV an die neue F-Gase-Verordnung angepasst sein wird (voraussichtlich bis 1 Januar 2017), gelten in der Übergangszeit noch die ergänzenden Anforderungen der aktuellen ChemKlimaschutzV.
Für Betriebszertifizierungen gem. § 6 ChemKlimaschutzV und Zertifizierung von Ausbildungsstätten gem. § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV ist in Bayern das Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig. Zuständig für die Erteilung von personenbezogenen Sachkundebescheinigungen sind die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Handwerksinnungen (soweit diese von den Handwerkskammern ermächtigt sind) sowie gem. § 5 Abs. 3 anerkannte Stellen.
Informationen über die Antragstellung für Betriebe sind auf der LfU Website zu finden. Ausführliche Informationen über die neue F-Gase-Verordnung sind unter „Weiterführende Links“ zu finden.
Für wen gilt die Regelung?
Die F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ersetzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und gilt seit dem 01. Januar 2015. Andere Verordnungen, die mit der bisherigen F-Gas-Verordnung verwandt sind, bleiben weiterhin in Kraft und gültig, solange sie nicht aufgehoben werden. Diese beziehen sich u.a. auf:
- Dichtheitskontrollen: Verordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007,
- Mindestanforderung für die Zertifizierung: Verordnungen (EG) Nr. 303/2008, Nr. 304/2008, Nr. 305/2008, Nr. 306/2008 und Nr. 307/2008,
- Festlegung der Form der Mitteilung der Zertifizierungsprogramme: Verordnung (EG) Nr. 308/2008.
- Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen Richtlinie 2006/ 40/ EG
- Für die nationale Umsetzung der F-Gase-Verordnung gilt ergänzend die ChemKlimaschutzV (2008)
Wer ist zuständig?
Für die Überwachung des Vollzugs der F-Gase-Verordnung sind in Bayern grundsätzlich die Gewerbeaufsichtsämter an den Regierungen zuständig. Zuständige Behörde für die erforderlichen Zertifizierungen von Betrieben und Unternehmen ist in Bayern das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU). Abfallrechtliche Vorschriften sollen weiterhin durch die abfallrechtlich zuständigen Behörden überwacht werden.
Hinweise
Aufhebung der F-Gas-Verordnung
Die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 hebt die bisherige F-Gas-Verordnung auf. Die neue Verordnung tritt am 11. März 2024 in Kraft (einzelne Artikel am 01. Januar 2025 und 03. März 2025) in Kraft.Artikel 37 Abs. 1 der neuen Verordnung hebt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zum 11. März 2024 auf. Die Absätze 2 bis 5 regeln Übergangsbestimmungen.
Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:
- Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in der am 10. März 2024 geltenden Fassung gilt weiterhin bis zum 31. Dezember 2024.
- Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in der am 10. März 2024 geltenden Fassung gilt weiterhin für den Berichtszeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
- Die gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zugewiesene Quote bleibt für die Zwecke der Einhaltung der vorliegenden Verordnung gültig. Die Ausnahme von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gilt bis zum 31. Dezember 2024.
- Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.
Weiterführende Informationen
Links
- UBA: EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase (Aktuelles zur neuen F-Gase Verordnung)
- Regelungen zu elektrischen Schaltanlagen mit fluorierten Treibhausgasen
- IZU Recht und Vollzug: ChemKlimaschutzV - Chemikalien-Klimaschutzverordnung
- LfU: Information zur Antragstellung für Betriebe nach ChemKlimaschutzV
- IZU Recht und Vollzug: F-Gase: EG-Verordnung Nr. 1497/2007 über Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten
- IZU Recht und Vollzug: F-Gase: EG-Verordnung Nr. 1516/2007 über Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten
- IZU: Ansprechpartner zum Thema "Chemikalien/REACH"
- Eur-Lex: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2432 der Kommission vom 26. Oktober 2023 zur Bestimmung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase — von Referenzwerten für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 für jeden Hersteller oder Einführer, der gemäß der Verordnung gemeldete Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in der Union in Verkehr gebracht hat