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Verordnung (EG) Nr. 33/2008 über Durchführungsbestimmungen in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Mit der Verordnung werden detaillierte Regeln für die Vorlage und Bewertung von Anträgen auf Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt, die von der Kommission im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 der genannten Richtlinie vorgesehenen Arbeitsprogramms bewertet, aber bis zu den unter den Buchstaben a, b und c festgelegten Daten nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen wurden:
a) für Stoffe der ersten Stufe bis zum 31. Dezember 2006 bzw. im Falle von Metalaxyl bis zum 30. Juni 2010;
b) für Stoffe der zweiten Stufe bis zum 30. September 2007;
c) für Stoffe der dritten und vierten Stufe bis zum 31. Dezember 2008.
Für wen gilt die Regelung?
Die Regelung gilt für Antragsteller, die den Wirkstoff selbst herstellen oder die eine andere Partei oder Person mit der Herstellung beauftragen und die Aufnahnme des Wirkstoffes gemäß Art. 1 im Anhang der Richtlinie 91/414/EWG anstreben.
Wer ist zuständig?
Gewerbeaufsichtsämter an den Regierungen