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Chemikalien: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.
Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
REACH regelt die Anmeldung (Registrierung), Bewertung (Evaluierung) und Zulassung (Autorisierung) von Chemikalien. Zukünftig dürfen nur noch Stoffe in Verkehr gebracht werden, zu denen ausreichende Stoff- und Expositionsbewertungen vorliegen, die sich in Art und Umfang nach der jährlichen jeweiligen Produktions- bzw. Import-Menge richten. Wird mindestens eine Tonne pro Jahr eines Stoffes (als solchem oder in einer Zubereitung) von einem Unternehmen produziert oder in die EU importiert werden, so muß er nach REACH registriert werden - sofern keine Ausnahmen (wie z.B. Stoffe der Anhänge IV, V sowie für Biozide). Vollständig neu geregelt ist der Umgang mit Substanzen, die vor September 1981 auf den Markt gekommen sind, den sog. Altstoffen.
Für die Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe (Liste im Anhang XIV) ist eine Zulassung erforderlich, sobald die in diesem Anhang angegebene Ablauffrist verstrichen ist.
Bereits der Eintrag eines Stoffes in die Kandidatenliste für diesen Anhang XIV begründet Informations-Pflichten der Lieferanten von Erzeugnissen, in denen der Stoff mit mehr als 0,1 Gew.-% enthalten ist (REACH, Artikel 33): Sie müssen ihren gewerblichen Kunden zumindest den Namen des Kandidaten-Stoffes nennen und genügend Informationen liefern, um einen sicheren Umgang zu gewährleisten. Auf Nachfrage müssen sie auch Verbraucher innerhalb von 45 Tagen informieren.
Bestimmte Stoffe (Tabelle in Anhang XVII) dürfen nur noch eingeschränkt verwendet werden.
Für wen gilt die Regelung?
Die Regelung gilt für Hersteller und Importeure, die einen Stoff in einer Menge von einer Tonne pro Jahr oder mehr herstellen oder einführen.
Nachgeschaltete Anwender, d.h. Anwender, die Stoffe von Herstellern oder Importeuren in der EU beziehen und verwenden, müssen Beschränkungen und Verbote einhalten sowie ggf. Zulassungspflichten erfüllen. Außerdem sind sie insbesondere zur Kommunikation in der Lieferkette verpflichtet.
Lieferanten von Erzeugnissen, in denen ein Stoff der Kandidatenliste für Anhang XIV (zulassungspflichtige Stoffe) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew.-% enthalten ist, müssen ihre Kunden informieren.
Wer ist zuständig?
Registrierungsunterlagen, Notifizierungen (Meldungen) sowie Anträge auf Zulassung von Stoffen sind bei der europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) vorzulegen.
Für die Dossierbewertung ist diese Agentur zuständig.
Die Stoffbewertungen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten durchgeführt.
Für die Überwachung der Durchführung der Verordnung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter an den Regierungen zuständig.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 19. September 2024
Die Änderung betrifft den Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Die Verwendung von Undecafluorhexansäure („PFHxA“) und PFHxA-verwandten Stoffen wird beschränkt.
Änderung vom 16. Mai 2024
Die Änderung betrifft den Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bezüglich der Stoffe Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6). Es gelten strengere Grenzwerte für die Verwendung in abwaschbaren Kosmetika und anderen Verbraucher- und Berufsprodukten.
Änderung vom 13. November 2023
Die Änderung betrifft den Stoff Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) in Medizinprodukten, welcher gemäß Anhang XIV zulassungspflichtig ist. In der Tabelle wird der Eintrag Nr. 4 für den Stoff Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) geändert.
Änderung vom 25. September 2023
Die Änderung betrifft den Anhang XVII der Verordnung hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel. Hierzu wurde der Eintrag 78. "Synthetische Polymermikropartikel" ein- und die Anlagen 15 (Vorschriften zum Nachweis der Abbaubarkeit) und 16 (Vorschriften zum Nachweis der Löslichkeit) angefügt. Durch die Änderungen treten neue EU-weite Regelungen gegen die Verwendung von absichtlich zugesetzten Mikroplastikpartikeln in Kraft. Die REACH-Beschränkungen werden schrittweise wirksam.
Änderung vom 14. Juli 2023
Die Änderung betrifft den Anhang XVII der Verordnung und legt unter Nr. 1 Eintrag 77 strengere Emissionsgrenzwerte für den Stoff Formaldehyd in einer Reihe von Verbraucherprodukten fest. Bezüglich der Messung von Formaldehyd (gem. Absatz 1 Unterabsatz 1 des Eintrags 77) und der Messung von Formaldehydkonzentration im Fahrzeuginnenraum (gem. Absatz 2 Unterabsatz 1 des Eintrags 77) wurde die Anlage 14 angefügt.
Änderung vom 08. Juni 2023
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden Einträge in den Anlagen 1, 2, 5 und 6 eingefügt.
Änderung vom 03. Mai 2023
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden im Eintrag 63 Spalte 2 Absätze angefügt.
Konsolidierte Fassung
Änderung vom 08. April 2022
Die Änderung betrifft den Anhang XIV der Verordnung. Die Einträge Nr. 55 bis Nr. 59 wurden hinzugefügt.
Änderung vom 24. März 2022
Die Änderungen betreffen die Anhänge VI bis X der Verordnung.
Änderung vom 13. Dezember 2021
17. Dezember 2022)
Die Änderungen betreffen Anhang XVII. In die Anlagen 2, 4 und 6 werden Einträge eingefügt.
Konsolidierte Fassung
Änderung vom 23. November 2021
Die Änderung betrifft die in der Tabelle in Anhang XIV unter Nr. 4 - 7 genannten Phthalate. Die Einträge für diese Stoffe werden durch neue Einträge ersetzt.
Änderung vom 19. November 2021
Die Änderung betrifft Anhang XVII der Verordnung hinsichtlich N,N-Dimethylformamid.
Änderung vom 4. August 2021
In Anhang XVII wird der Eintrag 68 (perfluorierte Carbonsäuren) neu gefasst.
Änderung vom 20.Juli 2021
In Anhang XVII wird Eintrag 50 (Beschränkungen für acht polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) ergänzt. Die Ergänzungen betreffen Verwendung und Inverkehrbringen von Granulaten oder Mulchen als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich.
Änderung vom 17. Juni 2021
Die Bestimmungen in den Anhängen VII bis XI werden präzisiert. Betroffen sind u. a. folgende Bereiche:
- Informationen zu physikalisch-chemischen Eigenschaften
- Toxikologische Informationen
- Prüfung des Umweltverhaltens
- Feststellung struktureller Ähnlichkeiten
- Durchführung von toxikologischen Prüfungen
- Amtsblatt der Europäischen Union L 216/121 vom 18. Juni 2021 (PDF - 622 KB)
Berichtigung vom 22. April 2021
Änderung vom 25. Januar 2021
In Anhang XVII werden unter Eintrag 63 (Blei) in der zweiten Spalte Absätze angefügt.
- Amtsblatt der Europäischen Union L 24/19 vom 26. Januar 2021 (PDF - 549 KB)
Änderung vom 18. Dezember 2020
In der Tabelle in Anhang XIV werden beim Eintrag 42 zu 4-(1,1,3,3 Tetramethylbutyl)phenol,
ethoxyliert (umfasst eindeutig definierte Stoffe sowie UVCB-Stoffe, Polymere und homologe Stoffe) die Spalten 4 und 5 geändert.
Änderung vom 15. Dezember 2020
Die Änderungen betreffen den Anhang XVII.
Berichtigung vom 27. August 2020
Änderung vom 3. August 2020
In Anhang XVII wird ein Eintrag "Nr. 74 Diisocyanate" eingefügt.
Änderung vom 18. Juni 2020
Anhang II wurde geändert und neu gefasst. Die spezifischen Anforderungen für Stoffe mit Nanoformen werden berücksichtigt, die Regeln für Sicherheitsdatenblätter werden an die Überarbeitungen des GHS angepasst. Es wird festgelegt, wo die eindeutige Formelkennung bei gefährlichen Gemischen zur Verwendung an Industriestandorten und bei bestimmten Gemischen, die nicht verpackt werden, auf dem Sicherheitsdatenblatt erscheinen soll. Zur Verbesserung der Kommunikation über Stoffe und Gemische mit endokrinschädlichen Eigenschaften (endokrine Disruptoren) entlang der Lieferkette gelten spezifische Anforderungen. Spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und Schätzwerte für die akute Toxizität nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollen, soweit vorhanden, in den Sicherheitsdatenblättern angegeben werden.
- Amtsblatt der Europäischen Union L 203/28 vom 26. Juni 2020 (PDF - 831 KB)
Berichtigung der Verordnung 2020/171 vom 6. Februar 2020
Änderung vom 07. April 2020
Der Mindestprozentsatz der Registrierungsdossiers, die auf Einhaltung der REACH-Anforderungen geprüft werden, wird für jeden Mengenbereich von 5% auf 20% angehoben.
Konsolidierte Fassungen
Änderung vom 6. Februar 2020
Der Anhang XIV wird um 11 Stoffe erweitert.
Änderung vom 9. Oktober 2019
Gärrückstände werden in die Liste des Anhangs V aufgenommen und damit von der Registrierungspflicht ausgenommen.
Änderung vom 20. Juni 2019
In Anhang XVII werden in Eintrag 58 (Ammoniumnitrat) Spalte 2 die Absätze 2 und 3 gestrichen.
Änderung vom 11. Juni 2019
In Anhang XVII wird der Eintrag 73 eingefügt, der das Inverkehrbringen von Gemischen mit (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und seinen Mono-, Di- oder Tri-O-(Alkyl)-Derivaten (TDFAs) in Sprühprodukten für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit betrifft.
Änderung vom 17. Dezember 2018
Die Änderung betrifft Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Diisobutylphthalat (DIBP). Der diese Stoffe betreffende Eintrag 51 in Anhang XVII wird neu gefasst.
Durchführungsbeschluss vom 14. Dezember 2018
Berichtigung vom 14. Dezember 2018
Änderung vom 3. Dezember 2018
Für Nanomaterialien wurden die Registrierungspflichten und anderweitigen Verpflichtungen präzisiert. Dazu wurden die Anhänge I und III sowie VI bis XII geändert.
Änderung vom 10. Oktober 2018
Der Anhang XVII der Verordnung wurde hinsichtlich bestimmter als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestufter Stoffe der Kategorie 1A oder 1B geändert. Die Änderung betrifft Anhang XVII, Eintrag 72 und Anlage 12.
Berichtigung vom 04. Oktober 2018
Änderungen vom 02. Mai 2018
Die Einträge 28, 29 und 30 des Anhangs XVII werden geändert. Diese Einträge betreffen Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind (CMR-Stoffe). Des Weiteren werden in Anlage 2 zehn Einträge, in Anlage 4 drei Einträge und in Anlage 6 neun Einträge ergänzt.
Änderungen vom 18. April 2018
1-Methyl-2-pyrrolidon (NMP) und Methanol werden in Anhang XVII aufgenommen (Nr. 71 bzw. 69). Das in der Verordnung 2018/589 angegebene Datum für das Verbot des Inverkehrbringens von Methanol wurde auf den 9. Mai 2019 korrigiert.
- Eur-Lex: Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 99/3 vom 19. April 2018 (Verordnung (EU) 2018/588)
- Eur-Lex: Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 99/7 vom 19. April 2018 (Verordnung (EU) 2018/589)
- Eur-Lex: Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 102/99 vom 23. April 2018 (Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/589 )
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/594 vom 13. April 2018
Änderung vom 10. Januar 2018
Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) und Decamethylcyclopentasiloxan (D5) werden unter der Nr. 70 in den Anhang XVII aufgenommen. Sie dürfen nach dem 11. Januar 2020 in abwaschbaren kosmetischen Mitteln nicht in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder höher in Verkehr gebracht werden.
Änderung vom 30. August 2017
Die Anlagen 1 bis 6 des Anhangs VII der REACH-Verordnung werden an die neuen Einstufungen von CMR-Stoffen gemäß Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung angepasst. Die harmonisierten Einstufungen nach CLP-Verordnung können von den Akteuren freiwillig zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden, dies gilt jetzt auch für die entsprechenden REACH-Vorschriften.
Änderung vom 13. Juni 2017
In den Anhang XIV wurden 12 Stoffe aufgenommen (Eintrag Nr. 32-43). Bei 23 alten Einträgen (Einträge 4, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 31) wurden Fußnoten hinzugefügt, die unter bestimmten Bedingungen eine Verlängerung der Übergangzeiten zur Antragstellung und des Ablaufdatums für die Verwendung der Stoffe in Ersatzteilen beinhalten.
- Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 150 vom 13. Juni 2017 (PDF - 353 KB)
Änderung vom 19. April 2017
Änderung vom 09. Februar 2017
Konsolidierte Fassungen
Änderung vom 12. Dezember 2016 durch Verordnung 2016/2235/EU
Änderung vom 20. September 2016 durch Verordnung 2016/1688/EU
Änderung vom 31. Mai 2016 durch Verordnung 2016/863/EU
Änderung vom 16. Februar 2016 durch Verordnung 2016/217/EU
Änderung vom 13. Januar 2016 durch Verordnung 2015/26/EU
Änderung vom 22. April 2015 durch Verordnung 2015/628/EU
Änderung vom 20. Februar 2015 durch Verordnung 2015/282/EU
Änderung vom 14. August 2014 durch Verordnung 895/2014/EU
Damit werden folgende Stoffe ab dem in diesem Anhang gelisteten Ablauftermin zulassungspflichtig:
- Formaldehyd, oligomeres Reaktionsprodukt mit Anilin (technisches MDA)
- Arsensäure
- Bis(2-methoxyethyl)ether (Diglyme)
- 1,2-Dichlorethan (EDC)
- 2,2′-Dichlor-4,4′-methylendianilin (MOCA)
- Dichromtris(chromat)
- Strontiumchromat
- Zink-Kalium-Chromat
- Pentazinkchromatoctahydroxid
Änderung vom 8. Mai 2014 durch Verordnung 474/2014/EU
Diese Beschränkung gilt ab dem 1. Juni 2014.
Änderung vom 27. März 2014 durch Verordnung 317/2014/EU
Die Eintragungen werden stufenweise wirksam ab dem 1. April 2014 bzw. ab dem 1. Januar 2015 bzw. ab dem 1. April 2016.
Änderung vom 25. März 2014 durch Verordnung 301/2014/EU
Dieses Verbot des Inverkehrbringens gilt ab dem 1. Mai 2014, jedoch nicht für gebrauchte Erzeugnisse, die vor diesem Datum bereits in den Endverbrauch gelangt sind.
Änderung vom 6. Dezember 2013 durch Verordnung 1272/2013/EU
(Achtung: Die deutsche Fassung der Änderungsverordnung enthält einen Druckfehler)
und Spielzeug nicht mehr als 0,5 mg/kg folgender PAK enthalten:
a) Benzo(a)pyren (BaP), CAS-Nr. 50-32-8
b) Benzo(e)pyren (BeP), CAS-Nr. 192-97-2
c) Benzo(a)anthracen (BaA), CAS-Nr. 56-55-3
d) Chrysen (CHR), CAS-Nr. 218-01-9
e) Benzo(b)fluoranthen (BbFA), CAS-Nr. 205-99-2
f) Benzo(j)fluoranthen (BjFA), CAS-Nr. 205-82-3
g) Benzo(k)fluoranthen (BkFA), CAS-Nr. 207-08-9
h) Dibenzo(a,h)anthracen (DBAhA), CAS-Nr. 53-70-3
Änderung vom 17. April 2013 durch Verordnung 348/2013/EU
Damit werden folgende Stoffe zulassungspflichtig:
- Trichlorethylen,
- Chromtrioxid,
- Säuren, die sich aus Chromtrioxid bilden, und deren Oligomere,
- Natriumdichromat,
- Kaliumdichromat,
- Ammoniumdichromat,
- Kaliumchromat und Natriumchromat.
Übergangsweise dürfen diese Stoffe noch bis zum Ende ihrer individuellen Ablauffristen ohne Zulassung verwendet werden.
Diese Ablauffristen sind der 21. April 2016 für Trichlorethylen und der 21. für alle anderenmit dieser Verordnung neu in den REACH-Anhang XIV eingetragenen Stoffe.
Wollen Unternehmen einen dieser Stoffe unterbrechungsfrei weiter verwenden, dann sollten sie bis zu dem spätesten Antragsdatum eine Zulassung beantragen, das im Anhang XIV für den Stoff angegebenen ist.
Änderung vom 13. Februar 2013 durch Verordnung 126/2013/EU
Darüber hinaus enthält die Änderungsverordnung einige Präszisierungen anderer Beschränkungen.
Änderung vom 19. September 2012 durch Verordnung 848/2012/EU
Änderung vom 19. September 2012 durch Verordnung 847/2012/EU
Änderung vom 18. September 2012 durch Verordnung 836/2012/EU
Änderung vom 18. September 2012 durch Verordnung 835/2012/EU
Diese Verordnung gilt ab dem 10. Dezember 2011.
Änderung vom 15. Mai 2012 durch Verordnung 412/2012/EU
Danach darf Dimethylfumarat (DMF) nicht mehr in Erzeugnissen bzw. Teilen davon in Konzentrationen von >0,1 % in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Dieses Verbot richtet sich insbesondere an Importeure von mit DMF behandelten Waren und weiter verarbeitende Betriebe, da der Einsatz dieses Biozides innerhalb der Union bereits zuvor nicht zulässig war.
Hautkontakt mit DMF wurde als Ursache für eine Sensibilisierung (Kontaktdermatitis) mit schmerzhaften Symptomen ausgemacht. In einigen Fällen wurden zudem akute Atembeschwerden beobachtet. Eine Dermatitis ist besonders schwierig zu behandeln, und diese Sensibilisierung ist unumkehrbar.
DMF als Biozid beugt Schimmelpilzen vor, die bei feuchtem Klima gelagerte oder transportierte Ledermöbel oder -schuhe befallen können. Zumeist war DMF abgepackt in kleinen Beuteln in den Möbeln befestigt bzw. den Schuhkartons beigelegt. Durch Verdunstung und anschließende Imprägnierung des Leders schützt DMF dieses vor Schimmelpilzbefall.
Die Beschränkung tritt am 5. Juni 2012 in Kraft.
Änderung vom 14. Februar 2012 durch Verordnung 125/2012/EU
Damit werden folgende Stoffe zulassungspflichtig:
- Diisobutylphthalat (DIBP),
- Diarsentrioxid,
- Diarsenpentoxid,
- Bleichromat,
- Bleichsulfochromatgelb,
- Bleichromatmolybdatsulfatrot,
- Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP) und
- 2,4-Dinitrotoluol (2,4-DNT).
Übergangsweise dürfen diese Stoffe noch bis zum Ende ihrer individuellen Ablauffristen ohne Zulassung verwendet werden.
Diese Ablauffristen reichen vom 21. August 2014 für Moschus-Xylol bis zum 21. August 2015 (HBCDD, TCEP, 2,4-DNT).
Wollen Unternehmen einen dieser Stoffe unterbrechungsfrei weiter verwenden, dann sollten sie bis zu dem spätesten Antragsdatum eine Zulassung beantragen, das im Anhang XIV für den Stoff angegebenen ist.
Änderung vom 9. Februar 2012 durch Verordnung 125/2012/EU
Mit den Änderungen will die EU erreichen, daß zahlreiche Stoffe nicht mehr an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, die als krebserregend, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind.
Für Borverbindungen in Waschmitteln und Detergentien gelten Übergangsfristen bis zum 1. Juni 2013.
Änderung vom 20. Mai 2011 durch Verordnung 494/2011/EU
Gemische und Erzeugnisse aus Kunststoffen dürfen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration an Cadmium (als Metall) 0,01 Gew.-% des Kunststoffes unterschreitet. Derselbe Grenzwert gilt für Hartlote sowie für Mode- und modernen Schmuck. In Lacken muss diese Konzentration geringer sein als 0,1 Gew.-%.
Recycling-PVC mit einem Cadmium-Gehalt unter 0,1 Gew.-% darf für bestimmte Erzeugnisse im Bauwesen verwendet werden.
Die neuen Beschränkungen gelten ab dem 10. Dezember 2011.
Änderung vom 14. April 2011 durch Verordnung 366/2011/EU
Änderung vom 15. März 2011 durch Verordnung 253/2011/EU
Änderung vom 15. März 2011 durch Verordnung 252/2011/EU
Änderung vom 2. März 2011 durch Verordnung 207/2011/EU
Änderung vom 17. bzw. 24. Februar 2011 durch Verordnung 143/2011/EU
Damit werden folgende Stoffe zulassungspflichtig:
- 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (Moschus-Xylol),
- 4,4’-Diaminodiphenylmethan (MDA),
- Hexabromcyclododecan (HBCDD),
- Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP),
- Benzylbutylphtalat (BBP) und
- Dibutylphthalat (DBP).
Diese Ablauffristen reichen vom 21. August 2014 für Moschus-Xylol bis zum 21. August 2015 (HBCDD).
Wollen Unternehmen einen dieser Stoffe unterbrechungsfrei weiter verwenden, dann sollten sie bis spätestens 18 Monate vor dem zugeordneten Ablaufdatum eine Zulassung beantragen.
Ausgenommen von der Zulassungspflicht ist die Verwendung der Phthalate DEHP, BBP und DBP in der Primärverpackung von Arzneimitteln.
Diese Verwendung ist im Arzneimittelrecht reguliert.
Änderung vom 20. Mai 2010 durch Verordnung 453/2010/EU
Sie ändert auch den Anhang II der REACH-Verordnung, der den "Leitfaden zur Erstellung des Sicherheitsdatenblatts" enthält.
Stoffe müssen ab dem 1. Dezember 2010 und Gemische ab dem 1. Juni 2015 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Für Stoffe ist zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 1. Juni 2015 eine Einstufung sowohl gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzugeben.
Die Verordnung räumt Übergangsfristen ein für den Abverkauf verpackter Stoffe und Gemische bzw. für die Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern.
Änderung vom 31. März 2010 276/201/EU
- Dichlormethan (Eintrag Nr. 59)
- Lampenöle und flüssige Grillanzünder (Eintrag Nr. 3)
- zinnorganische Verbindungen (Eintrag Nr. 20)
Änderung vom 22. Juni 2009 durch Verordnung 552/2009/EG
Der Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wurde übernommen und überarbeitet.
Der Anhang XVII wird vollständig durch eine neue Version ersetzt.
Änderung vom 16. Februar 2009 durch Verordnung 134/2009/EG
Kriterien für den Verzicht auf Prüfungen werden festgelegt.
Änderung vom 16. Dezember 2008 durch Verordnung 1272/2008/EG (CLP)
Bezüge auf das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem nach CLP werden eingefügt.
Außerdem werden zahlreiche weitere Änderungen vorgenommen.
Änderung vom 8. Oktober 2008 durch Verordnung 987/2008/EG
U.a. werden Vitamin A, Graphit und Kohlenstoff aus dem Anhang IV gestrichen.
Berichtigung vom 31. Mai 2008 und danach vom 5. Februar 2009
Berichtigung vom 29. Mai 2007
Weiterführende Informationen
Links
- Europäische Union: Schutz von Umwelt und Gesundheit: Kommission erlässt Maßnahmen zur Beschränkung von bewusst zugesetztem Mikroplastik
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/1692 der Kommission vom 9. Oktober 2019 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Registrierung und gemeinsame Nutzung von Daten nach Ablauf der endgültigen Registrierungsfrist für Phase-in-Stoffe (Europäische Kommission)