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BBodSchV - Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Vollzitat: Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598, 2716)
 

Was wird geregelt?

Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung regelt Anforderungen, u. a.

  • zur Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, einschließlich Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden sowie Vorsorgewerte und zulässige Zusatzbelastungen,
  • zur Gefahrenabwehr bei Bodenerosion,
  • zur Untersuchung, Bewertung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten, einschließlich Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung sowie Prüf- und Maßnahmenwerte und
  • an die Vorerkundung, Probennahme und -analyse.

Für wen gilt die Regelung?

Die Regelungen zur Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen richtet sich an folgende Personen:

  • den Grundstückseigentümer,
  • den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück (z. B. Pächter) und
  • denjenigen, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt (Auftragnehmer) oder durchführen lässt (Auftraggeber), die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können
Bei der Gefahrenabwehr können v. a. folgende Personen von den Regelungen dieses Gesetzes betroffen sein:
  • der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast und dessen Gesamtrechtsnachfolger
  • der Grundstückseigentümer
  • der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück
  • der frühere Eigentümer eines Grundstücks

Wer ist zuständig?

Für den Vollzug des Bodenschutzrechts ist i.d.R. die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig.

Hinweise

Neufassung der BBodSchV zum 01. August 2023

Durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 09. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) wird die BBodSchV vom 12. Juli 1999 zum 01. August 2023 aufgehoben. Gleichzeitig tritt die neue BBodSchV nach Art. 2 dieser Verordnung in Kraft. Die BBodSchV ist damit auf den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse gebracht und ihr Anwendungsbereich wird auf das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht erweitert.
Zum 01. August 2023 tritt ebenfalls die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbauStoffV) in Kraft.
Weitere Informationen zum Vollzug des Bodenschutzes erhalten Sie in der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern (BayBodSchVwV) sowie auf den Seiten des StMUV.