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BayBodSchVwV – Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 4. September 2023 (BayMBl. 2023 Nr. 476 vom 04. Oktober 2023)
Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
In der Verwaltungsvorschrift werden die wesentlichen Grundlagen für den Vollzug dieses Rechtsgebietes in Bayern dargestellt, insbesondere werden die Aufgaben und das Zusammenwirken der Behörden sowie der Verfahrensablauf bei der Altlastenbehandlung konkretisiert.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verwaltungsvorschrift richtet sich in erster Linie an Behörden, die mit dem Vollzug des Bodenschutzrechts befasst sind.
Wer ist zuständig?
Unter Beachtung der gesetzlichen Einvernehmensregelungen sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständig.
In fachlichen Fragen des Bodenschutzes beteiligen die Kreisverwaltungsbehörden die Wasserwirtschaftsämter. Beim Wirkungspfad Boden-Mensch (direkter Kontakt) beteiligt die Kreisverwaltungsbehörde die Gesundheitsverwaltung, beim Wirkungspfad Boden-Pflanze die Landwirtschafts- und Forstbehörden.
Die Landwirtschaftsbehörden sind im Rahmen des § 17 BBodSchG zuständig.
Hinweise
Die Verwaltungsvorschrift vom 04. September 2023 tritt am 01. Oktober 2023 in Kraft. Mit Ablauf des 30. September 2023 tritt die BayBodSchVwV vom 11. Juli 2000 außer Kraft.
Weitere Informationen zum Vollzug des Bodenschutzes erhalten Sie auf den Seiten des StMUV.