- Startseite
- >> Boden
- >> Recht/Vollzug
- >> Detailseite
BBodSchG - Bundes-Bodenschutzgesetz
Vollzitat: Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, Neufassung durch Art. 2 der Verordnung vom 09. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598, S. 2716)
Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Das Bundes-Bodenschutzgesetz definiert u. a. Altlasten, altlastverdächtige Flächen, schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen.
Es regelt u.a.:
- Pflichten zur Gefahrenabwehr
- Vorsorgepflichten
- die Gefährdungsabschätzung bei schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten
- das Vorgehen bei der Altlastensanierung
Für wen gilt die Regelung?
Bei der Gefahrenabwehr können v. a. folgende Personen von den Regelungen dieses Gesetzes betroffen sein:
- der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast und dessen Gesamtrechtsnachfolger
- der Grundstückseigentümer
- der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück
- der frühere Eigentümer eines Grundstücks
Wer ist zuständig?
Für den Vollzug des Bodenschutzrechts ist i.d.R. die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig.
Aktuelle Änderungen
Neufassung vom 09. Juli 2021
(Inkrafttreten am 01. August 2023)
Mit Verordnung zur Einführung der Ersatzbaustoffverordnung wurde in Art. 2 das BBodSchG neu gefasst (s. Seite 2716). Die Ersatzbaustoffverordnung tritt wie die Neufassung des BBodSchG am 01. August 2023 in Kraft.
Mit Verordnung zur Einführung der Ersatzbaustoffverordnung wurde in Art. 2 das BBodSchG neu gefasst (s. Seite 2716). Die Ersatzbaustoffverordnung tritt wie die Neufassung des BBodSchG am 01. August 2023 in Kraft.
Änderungen vom 25. Februar 2021
(Inkrafttreten am 04. März 2021)
Die Vorschrift ist eine Folgeänderung zu Artikel 2 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 und ersetzt in § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG die Angabe "Anlage 5" durch die Angabe "Anlage 1".
Die Vorschrift ist eine Folgeänderung zu Artikel 2 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 und ersetzt in § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG die Angabe "Anlage 5" durch die Angabe "Anlage 1".
Änderung vom 27. September 2017
(Inkrafttreten am 03. Oktober 2017)
Mit Art. 3 Abs. 3 (BGBl. I S. 3505) der Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung wird das BBodSchG angepasst.
Mit Art. 3 Abs. 3 (BGBl. I S. 3505) der Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung wird das BBodSchG angepasst.
Änderung vom 20. Juli 2017
(Inkrafttreten am 29. Juli 2017)
Mit Art. 2 Abs. 5 (BGBl S. 2833) des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung wird das BBodSchG angepasst.
Mit Art. 2 Abs. 5 (BGBl S. 2833) des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung wird das BBodSchG angepasst.
Änderung vom 27. Juni 2017
(Inkrafttreten am 31.Dezember 2017)
Mit Artikel 14 (BGBl. S. 2063) des (Artikel-)Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wird § 3 des BBodSchG (Anwendungsbereich) geändert.
Mit Artikel 14 (BGBl. S. 2063) des (Artikel-)Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung wird § 3 des BBodSchG (Anwendungsbereich) geändert.
Änderung vom 24.02.2012
Redaktionelle Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts sowie der Ablösung des Düngemittelgesetzes durch das Düngegesetz. Die enthaltenen Bezüge wurden angepasst.
Hinweise
Weitere Informationen zum Vollzug des Bodenschutzes erhalten Sie in der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern (BayBodSchVwV) sowie auf den Seiten des StMUV.