- Startseite
- >> Abfall / Recycling
- >> Recht/Vollzug
- >> Detailseite
AbfKlärV - Klärschlammverordnung
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die AbfKlärV regelt das Verwerten von
- Klärschlamm
- Klärschlammgemisch
- Klärschlammkompost
- landwirtschaftlich (nach § 15 eingeschränkt)
- zum Landschaftsbau (§ 15: eingeschränkt möglich, nicht in Wasserschutzgebieten, Naturschutzflächen, Details siehe § 15 Abs. 6 Satz 2)
- forstwirtschaftlich (§ 15: nicht zulässig)
- oder in Haus-, Nutz- und Kleingärten (§ 15: nicht zulässig)
Die Aufbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemischen und Klärschlammkompost ist behördlich anzuzeigen (§ 16, Anlage 3). Lieferscheine sind zu führen, den Behörden vorzulegen und 12 Jahre aufzubewahren (§§ 17, 18, Anlage 3). Das Anzeige- und Lieferscheinverfahren wird in Bayern elektronisch über die Internetapplikation POLARIS KS durchgeführt, die das papiergebundene Anzeige- und Lieferscheinverfahren vollständig ersetzt. Klärschlammerzeuger haben zudem ein Register zu führen (§ 34). Vorgaben zur Phosphorrückgewinnung
Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung (AbfKlärV) am 3. Oktober 2017 hat das Gebot zur Phosphorrückgewinnung Rechtsverbindlichkeit erhalten. Bis zum Jahr 2029 müssen Betreiber von Kläranlagen mit über 100.000 Einwohnergleichwerten (EW) (und die Betreiber von Klärschlammverbrennungsanlagen) die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm, beziehungsweise der Klärschlammasche sicherstellen. Ab dem Jahr 2032 gilt dies auch für Kläranlagen mit über 50.000 EW. Die Pflicht zur Rückgewinnung besteht, sobald der Phosphorgehalt in der Klärschlammtrockenmasse 2 % oder mehr beträgt. Wird der Schlamm direkt behandelt, muss der Phosphor bis unter 2 % abgereichert werden, um der Verordnung zu genügen. Enthält der Klärschlamm mehr als 4 %, reicht es, 50 % des Phosphors wiederzugewinnen. Wird die Klärschlammasche behandelt, müssen 80 % des in der Asche enthaltenen Phosphors wiedergewonnen werden.
Für wen gilt die Regelung?
Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkomposterzeuger/-hersteller, Importeure, Qualitätszeichennehmer, Beförderer, Klärschlammnutzer, Träger zur Qualitätssicherung, Sachverständige, auch Analysenlabore bzw. Untersuchungsstellen
Wer ist zuständig?
Für den Vollzug der AbfKlärV sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Lage der Anlage bzw. der für die Aufbringung vorgesehenen Fläche. Neben den KVB sind in Bayern die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) in den Vollzug mit eingebunden. Diese prüfen die Zulässigkeit der Aufbringung nach Düngerecht.
Für die staatliche Anerkennung von Untersuchungsstellen nach der Klärschlammverordnung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zuständig.
Zu den Zuständigkeiten siehe Abfallzuständigkeitsverordnung
- IZU Recht und Vollzug: Abfallzuständigkeitsverordnung
- BayernPortal: Kreisverwaltungsbehörden Bayern
- LfL: Notifizierungsverfahren für Labore im Vollzug des Abfallrechts (AbfKlärV, BioAbfV)
- Plattform Resymesa zur Recherche von Messstellen und Sachverständigen z.B. Laboren
Aktuelle Änderungen
Änderung zum 19. Juni 2020
Die Verordnung wird mit Art. 137 der 11. Zuständigkeitsanpassungsverordnung geändert.
Änderung vom 27. September 2017
Mit den Artikeln 4 bis 6 (BGBl. ab S. 3505) wird die geltende AbfKlärV zu den angegebenen Terminen geändert. Die Phosphorrückgewinnung wird so in die Wege geleitet und abhängig vom Phosphorgehalt und der Kläranlagenausbaugröße realisiert.
Weiterführende Informationen
Links
- BMUV: Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
- UBA: Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm wird zur Pflicht
- EU: Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft
- StMUV: Klärschlammentsorgung
- LfU: Abfall, siehe Klärschlamm
- LfU: Haumüll-Bilanzen