- Startseite
- >> Abfall / Recycling
- >> Recht/Vollzug
- >> Detailseite
BioAbfV - Bioabfallverordnung
Was wird geregelt?
Die BioAbfV regelt die Verwertung von (in der Regel behandelten) Bioabfällen auf Böden. Ihr sind die Anforderungen an die Vorbehandlung, Behandlung, Untersuchung und Aufbringung, besonders Schad- und Fremdstoffgrenzwerte sowie zulässige Aufbringmengen zu entnehmen. Im Zusammenhang mit der Verwertung sind Nachweise zu führen.
Mit der BioAbfV werden die maßgeblichen Akteure zu einer Schad- und Fremdstoffminimierung verpflichtet. Mit der Novellierung soll insbesondere der Eintrag von Kunststoffen in die Umwelt vermieden werden. In Anhang I, der die "Liste der für eine Verwertung auf Böden geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe" enthält, ist dies berücksichtigt, z.B. bei den Einträgen "Kunststoffabfällen ohne Verpackungen (Abfallschlüssel 02 01 04)" und "Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung".
Ob Kunststoff-Sammelbeutel in der jeweiligen Biogas- oder Kompostierungsanlage zulässig sind und daher zur getrennten Sammlung von Bioabfällen z. B. in Haushalten verwendet werden dürfen, kann über den jeweiligen Anlagenbetreiber oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Erfahrung gebracht werden. Nach BioAbV müssen zur Sammlung von Bioabfällen bestimmte biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel mit Keimling-Aufdrucken nach Anhang 5 gekennzeichnet sein.
Für wen gilt die Regelung?
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer, Einsammler, Bioabfallbehandler, Gemischhersteller, Aufbereiter, Zwischenabnehmer, Bewirtschafter von Böden (siehe § 1 Abs. 2 BioAbfV)
Wer ist zuständig?
Für den Vollzug der BioAbfV sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden (KVB: Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Lage der Anlage bzw. der für die Aufbringung vorgesehenen Fläche. In der BioAbfV sind Hinweise zur Einbindung von tierärztlichen und land- und forstwirtschaftlichen Behörden (AELF: Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) in den Vollzug enthalten.
Für den Vollzug des § 3 Abs. 8, 8a und 8b sowie des § 4 Abs. 9 BioAbfV, soweit es um die Bestimmung einer Untersuchungsstelle für die hygienisierende Behandlung und die Feststellung von Schadstoffen und weiterer Parameter nach § 4 BioAbfV von Bioabfällen geht, ist die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zuständig.
- IZU Recht und Vollzug: Abfallzuständigkeitsverordnung
- Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Bayern
- LfU: Behandlung von Bioabfällen und Grüngut in Bayern, siehe "Aufgaben des LfU im Bereich Bioabfallbehandlung"
- Kreisverwaltungsbehörden
- LfL: Notifizierungsverfahren für Labore im Vollzug des Abfallrechts
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 28. April 2022
Mit Art. 1 der Artikelverordnung wird die BioAbfV vor allem betreffend Kunststoffe geändert. Zur Sammlung von Bioabfällen in Haushalten sollen Kunststoff-Sammelbeutel nach Anhang 1 zulässig sein (Stichtage 1. November 2023 und 1. Mai 2025 bezüglich deren Kennzeichnung nach Anhang 5), außerdem kleine Mengen Küchenkrepp, Zeitungspapier oder spezifizierte Papiersammeltüten.
Der Geltungsbereich der BioAbfV wird geändert (Verwertung von Komposten oder Gärresten auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden / Verwertung von Bioabfällen auf Böden, sei es als Düngemittel oder für Neuanpflanzungen oder Rekultivierungen im Garten- und Landschaftsbau oder z. B. zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht). Haus-, Nutz- und Kleingärten sind weiterhin vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen (Näheres zum Anwendungsbereich in § 1 BioAbfV).
Es werden verschiedene Prüf- oder Kontrollwerte für die Fremdstoffentfrachtung insbesondere hinsichtlich Kunststoffe eingeführt (Inkrafttreten 1. Mai 2023, Änderung Nr. 4 (BGBl) zum 1. Mai 2025). Bezüglich weiterer Änderungen siehe nachfolgende Links. Berichtigung: