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Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, deren Bestimmungen jedoch weiterhin bis zum 21. Mai 2026, mit Ausnahme von Artikel 30, gelten, wurde weiterentwickelt zur Verordnung (EU) 2024/1157. Somit besteht die Verordnung aus den Texten der Verordnung Nr. 1013/2006 mit Änderungen und neuen Elementen.
Bislang sind von der neuen Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 lediglich Artikel in Kraft, die für die Kommission und die weitere Umsetzung von Bedeutung sind.
- EU-Rat: Abfallverbringung: Rat verabschiedet effizientere, aktualisierte Vorschriften
- EC: Waste Shipments siehe Timeline
- IZU Recht und Vollzug: Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
Für wen gilt die Regelung?
Notifizierende und Personen, die an Abfallverbringungen beteiligt sind z. B. Abfall-Ersterzeuger, Neuerzeuger, Einsammler, eingetragene Händler oder Makler, Abfallbesitzer, Beförderer, Abfallbehandlungs- und Entsorgungsanlagen
Wer ist zuständig?
Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen sind in Bayern die Bezirksregierungen zuständig.
Das Umweltbundesamt ist die Durchfuhr von Abfällen durch Deutschland zuständig und ist Anlaufstelle Basler Übereinkommen (Beratungsfunktion).
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 19. Juli 2024
Auf Grundlage der Ermächtigung in Art. 15 Abs. 6 der Verordnung werden mit der delegierten Verordnung (EU) 2024/2571 kohärente Dokumente zu Art. 15 Abs. 5 der Verordnung eingeführt. Das im Anhang I aufgeführte Roh-Dokument (Bescheinigung) ist bei vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertungs- oder Beseitigungen notifizierter Abfälle anzuwenden (vorläufige Verwertungs- und Beseitigungsverfahren sind mit Art. 3 Nrn. 3 und 2 der Verordnung bestimmt, zu R 12 oder R 13 und D 8, D 9, D 13, D 14 oder D 15 siehe Anhänge 2 und 1 der Richtlinie 2008/98/EG). Anhang II der delegierten Verordnung enthält Ausfüll-Anweisungen.
Hinweise
Zur Anwendung der Verordnungen und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
- Zu den in den Art. 85 und 86 angegebenen Terminen der Verordnung (EU) 2024/1157 wird die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zum 20. Mai 2024 aufgehoben, die Bestimmungen der Verordnung gelten jedoch weiterhin bis zum 21. Mai 2026, mit Ausnahme von Artikel 30. Artikel 37 gilt weiterhin bis zum 21. Mai 2027 und Artikel 51 gilt weiterhin bis zum 31. Dezember 2025. Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt zudem weiterhin für Verbringungen, für die gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung eine Notifizierung eingereicht wurde und für die die zuständige Behörde am Bestimmungsort vor dem 21. Mai 2026 gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung ihre Bestätigung übermittelt hat. Für diese Verbringungen gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht. Weitere Bestimmungen siehe Verordnung 2024/1157.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 (siehe IZU Recht/Vollzug) wird mit Wirkung vom 21. Mai 2027 aufgehoben.
- Zudem werden die Verordnungen Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen und 2020/1056 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen geändert.
- Eur-Lex: Verordnung 2020/1056 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen
- Eur-Lex: Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen
Konsolidierte Fassungen (consolidated versions)
Die von der EU angebotenen konsolidierten Fassungen (siehe Link zu Originaltext (EU), linke Menüleiste) werden zu den Terminen herausgegeben, an denen Änderungen durch zwischenzeitlich verkündete Rechtsakte wirksam werden. Die zuoberst aufgeführte konsolidierte Fassung enthält die aktuell geltende Fassung der Vorschrift.In den konsolidierten Fassungen wird u.a. darauf hingewiesen, dass sie lediglich für Informationszwecke dienen und keine Rechtswirkung haben.