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Verordnung (EU) Nr. 493/2012 zur Effizienz von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Diese Verordnung enthält Methoden zur Berechnung der Recyclingeffizienz für Recyclingverfahren von Altbatterien und Altakkumulatoren. Der Inhalt der jährlichen Meldungen von Recyclingbetrieben an die jeweils zuständige Behörde ist festgelegt. Spätestens zum 30. April ist der Jahresbericht für das zurückliegende Jahr der zuständigen Behörde, für Deutschland das Umweltbundesamt, vorzulegen.
Für wen gilt die Regelung?
Recyclingbetriebe, die Recyclingverfahren für Altbatterien und -akkus nach Art. 2 Nr. 1 der Verordnung anwenden.
Wer ist zuständig?
Informationen zum Vollzug des BattG können der Kurzinfo entnommen werden, deren Link unter "Weiterführende Informationen" angegeben ist.
Weiterführende Informationen
Links
- Europäische Kommission: Batterien, Rechtsvorschriften, Informationen
- Eur-Lex: EU-Richtlinie über Batterien und Akkumulatoren
- IZU Recht und Vollzug: BattG - Batteriegesetz
- UBA: Altbatterien siehe u.a. Diagramm Effizienzen der Recyclingverfahren