Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

UVPVwV - Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Vollzitat: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) vom 18. September 1995 (GMBl. S. 671)
 

Was wird geregelt?

Die UVP-Verwaltungsvorschrift (UVPVwV) ergänzt das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Sie hat die Aufgabe, den Vollzug der Umweltverträglichkeitsprüfung zu erleichtern, indem sie detaillierte Bestimmungen für die Ausführung einzelner Vorschriften des UVPG vorgibt. Der Regelungsumfang der UVPVwV ist in § 20 UVPG festgelegt. Danach enthält sie

  • Kriterien und Verfahren, die für die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen nach §§ 1, 2 und 12 UVPG zugrunde zu legen sind,
  • Grundsätze für die Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 5 UVPG (Scoping) und
  • Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG und für die Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG.
Die UVPVwV umfaßt sowohl "Allgemeine Regelungen" (Abschnitt 0) für die vorgenannten Kriterien, Verfahren und Grundsätze, die im Regelfall auf die UVP-pflichtigen Vorhabenarten anzuwenden sind, als auch spezielle Regelungen für ein begrenzte Anzahl von Vorhabenarten (Abschnitte 1 bis 6, 15,16).

Ausführungsregeln für einzelne Vorhabenstypen werden in speziellen Vorschriften getroffen.

Für wen gilt die Regelung?

Die UVPVwV gilt für die Verwaltung.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörde ist die Behörde, die auch für das verwaltungsbehördliche Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG zuständig ist. Wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen mehrerer Verwaltungsverfahren erfolgt, sollen nach § 14 Abs. 1 UVPG die Länder eine federführende Behörde bestimmen.

Für Bayern:

Verordnung zur Bestimmung der federführenden Behörde und ihrer Aufgaben gem. § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24.07.1990 (GVBl. S. 254, ber. S. 384).