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30. BImSchV - Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Vollzitat: Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen Siedlungsabfälle und ähnliche Abfälle mit biologischen oder einer Kombination aus biologischen und physikalischen Verfahren behandelt werden. In diesen Anlagen werden
- biologisch stabilisierte Abfälle zur Ablagerung oder thermischen Behandlung,
- heizwertreiche Fraktionen oder Ersatzbrennstoffe oder
- Biogas
Sie gilt u.a. nicht für
- Anlagen zur Erzeugung von verwertbarem Kompost oder Biogas
- aus Bioabfällen nach BioAbfV
- oder aus Erzeugnissen oder Nebenerzeugnissen der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft,
- aus Klärschlamm nach § 2 Absatz 2, Klärschlammgemisch nach § 2 Absatz 7 oder Klärschlammkompost nach § 2 Absatz 8 AbfKlärV sowie
- aus einem Gemisch der vorgenannten Stoffe in Kofermentationsanlagen
- Anlagen für die Ausfaulung von Klärschlamm.
Für wen gilt die Regelung?
Betreiber o. g. Anlagen, nach § 29b BImSchG bekanntgegebene Messstellen
Wer ist zuständig?
im Allgemeinen Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt)
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 12. Oktober 2022
(Inkrafttreten am 26. Oktober 2022)
Mit der Ersten Änderungsverordnung wird auf besondere Einzelsituationen – insbesondere auch in der aktuellen Gasmangellage reagiert. Die hiermit eingeführten Bestimmungen sollen am 26. Oktober 2024 wieder außer Kraft treten.
Mit der Ersten Änderungsverordnung wird auf besondere Einzelsituationen – insbesondere auch in der aktuellen Gasmangellage reagiert. Die hiermit eingeführten Bestimmungen sollen am 26. Oktober 2024 wieder außer Kraft treten.
Änderung vom 13. Dezember 2019
(Inkrafttreten am 20. Dezember 2019)
Mit Art. 2 (BGBl. S. 2756) der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union wird die 30. BImSchV geändert.
Mit Art. 2 (BGBl. S. 2756) der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union wird die 30. BImSchV geändert.
Weiterführende Informationen
Links
- UBA: Mechanisch-biologische Behandlung
- LfU: Bekanntgabe von § 29b Messstellen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Recht/Vollzug Luft, z.B. BImSchG, 4. BImSchV
- Recht/Vollzug Abfall, z.B. AbfKlärV, BioAbfV