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AltholzV - Altholzverordnung
Vollzitat: Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Diese Verordnung gilt für
- die stoffliche Verwertung,
- die energetische Verwertung und
- die Beseitigung
Die AltholzV verpflichtet Erzeuger und Besitzer zur Getrennthaltung von Altholz. Näheres ist § 10 der Verordnung zu entnehmen.
Für wen gilt die Regelung?
Diese Verordnung gilt für
- Erzeuger und Besitzer von Altholz,
- Betreiber von Anlagen, in denen Altholz aufbereitet, verwertet oder beseitigt wird,
- öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die Altholz sammeln und weiter entsorgen, und
- Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen Pflichten zur Entsorgung von Altholz übertragen worden sind.
Wer ist zuständig?
Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt). Das LfU ist für die Anerkennung von Fachstellen zuständig.
Aktuelle Änderungen
Änderung zum 19. Juni 2020
(Inkrafttreten zum 27. Juni 2020)
Die Verordnung wird mit Art. 120 der 11. Zuständigkeitsanpassungsverordnung geändert.
Die Verordnung wird mit Art. 120 der 11. Zuständigkeitsanpassungsverordnung geändert.
Hinweise
Weiterführende Informationen
Links
- UBA: Evaluierung der Altholzverordnung im Hinblick auf eine notwendige Novellierung
- Abfall Recht/Vollzug z.B. PCB/PCT-Abfallverordnung, Gewerbeabfallverordnung, EU-POP-Verordnung siehe Menü EU
- Luft Recht/Vollzug z.B. 1., 4., 17. und 44. BImSchV