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AltölV - Altölverordnung
Vollzitat: Altölverordnung (AltölV) vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Altölverordnung gilt für
- die stoffliche Verwertung,
- die energetische Verwertung und
- die Beseitigung von Altöl.
Für wen gilt die Regelung?
Diese Verordnung gilt für
- Hersteller, Vertreiber etc. (Kennzeichnung nach § 7, Rücknahme nach § 8 Abs. 1 AltölV),
- Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer von Altöl,
- Betreiber von Altölbehandlungs- und -entsorgungsanlagen und
- öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
Wer ist zuständig?
Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).
Aktuelle Änderungen
Änderung 5. Oktober 2020
(Inkrafttreten am 15. Oktober 2020)
Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit EU-Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft (Näheres siehe BMUV-Link). Entsprechend dem geänderten § 8 AltölV hat der Internet- und Versandhandel für an Endverbraucher abgegebenes Verbrennungsmotoren- und Getriebeöl wie stationäre Händler eine Annahmestelle nachzuweisen (siehe § 8 Abs. 5 AltölV).
Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit EU-Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft (Näheres siehe BMUV-Link). Entsprechend dem geänderten § 8 AltölV hat der Internet- und Versandhandel für an Endverbraucher abgegebenes Verbrennungsmotoren- und Getriebeöl wie stationäre Händler eine Annahmestelle nachzuweisen (siehe § 8 Abs. 5 AltölV).
Weiterführende Informationen
Links
- BMUV: Altöl
- UBA: Altöl
- EU: Europäische Abfallrichtlinie Originalfassung, Änderungen und konsolidierte Fassungen siehe Menü Informationen zum Dokument
- Übersicht Recht/Vollzug, z.B. PCB/PCT-Abfallverordnung, Nachweisverordnung, Abfallverzeichnis-Verordnung, CDNI-Übereinkommen Binnenschifffahrt (Ausführungsgesetz)