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AltölV - Altölverordnung

Vollzitat: Altölverordnung (AltölV) vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist
 

Was wird geregelt?

Die Altölverordnung gilt für

  1. die stoffliche Verwertung,
  2. die energetische Verwertung und
  3. die Beseitigung von Altöl.
Sie gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.

Für wen gilt die Regelung?

Diese Verordnung gilt für

  1. Hersteller, Vertreiber etc. (Kennzeichnung nach § 7, Rücknahme nach § 8 Abs. 1 AltölV),
  2. Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer von Altöl,
  3. Betreiber von Altölbehandlungs- und -entsorgungsanlagen und
  4. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
Die Vertreiber, die Verbrennungsmotoren- und Getriebeöl an Endverbraucher abgeben, sind zur Rücknahmepflicht dieser Öle verpflichtet (verordnete Rücknahme, siehe auch § 50 Abs. 3 Nachweisverordnung). Die Details sowie die Rücknahme von im Gewerbe und z. B. in der Schifffahrt anfallenden gebrauchten Verbrennungsmotoren- und Getriebeöl durch den Mineralölhandel, Hersteller etc. sind in den §§ 8 und 9 AltölV geregelt.

Wer ist zuständig?

Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).

Aktuelle Änderungen

Änderung 5. Oktober 2020

(Inkrafttreten am 15. Oktober 2020)

Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit EU-Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft (Näheres siehe BMUV-Link). Entsprechend dem geänderten § 8 AltölV hat der Internet- und Versandhandel für an Endverbraucher abgegebenes Verbrennungsmotoren- und Getriebeöl wie stationäre Händler eine Annahmestelle nachzuweisen (siehe § 8 Abs. 5 AltölV).

Weiterführende Informationen

Links