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EfbV - Entsorgungsfachbetriebeverordnung
Vollzitat: Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung regelt die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe sowie deren Überwachung und Zertifizierung.
Im Einzelnen werden Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe gestellt, deren betriebliche Organisation, Ausstattung und Tätigkeit, Betriebsinhaber sowie verantwortliche und beschäftigte Personen.
In der Verordnung sind auch Anforderungen an die zertifizierenden technischen Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften sowie die für sie tätigen Sachverständigen festgelegt.
Die Verordnung enthält Details zum Zertifikat und zu dessen Vergabe und Entzug.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung gilt für
- Betriebe, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert werden wollen oder zertifiziert sind,
- technische Überwachungsorganisationen, Entsorgergemeinschaften und deren Sachverständige zur Überwachung der Betriebe sowie
- Lehrgangsveranstalter.
Wer ist zuständig?
Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) ist zuständig für
- die Zustimmung zu Überwachungsverträgen mit technischen Überwachungsorganisationen mit Sitz in Bayern,
- die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften mit Sitz in Bayern,
- die Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der Fachkunde nach EfbV und
- die Vergabe von Kennnummern zur elektronischen Übermittlung von Entsorgungsfachbetriebezertifikaten.
- IZU Recht und Vollzug: AbfZustV
- LfU: Ansprechpartner Entsorgungsfachbetriebe
- LfU: Fachkundelehrgänge nach EfbV, AbfAEV und AbfBeauftrV
- LfU: Vergabe von Kennnummern zur elektronischen Übermittlung von Entsorgungsfachbetriebszertifikaten
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 8. Dezember 2022
(Inkrafttreten am 14. Dezember 2022)
In § 19 Abs. 4 EfbV wird das Zitat des ElektroG geändert.
In § 19 Abs. 4 EfbV wird das Zitat des ElektroG geändert.
Änderung vom 20. Mai 2021
(Inkrafttreten am 1. Januar 2021)
In § 19 Abs. 4 EfbV wird der Bezug auf das geänderte Elektro- und Elektronikgerätegesetz angepasst.
In § 19 Abs. 4 EfbV wird der Bezug auf das geänderte Elektro- und Elektronikgerätegesetz angepasst.
Änderung vom 5. Juli 2017
(Inkrafttreten am 1. Januar 2019)
Mit Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen wird die EfbV zum 1. Januar 2019 an den neuen rechtlichen Stand mit dem Verpackungsgesetz angepasst.
Mit Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen wird die EfbV zum 1. Januar 2019 an den neuen rechtlichen Stand mit dem Verpackungsgesetz angepasst.
Weiterführende Informationen
Links
- ZKS-Abfall: Entsorgungsfachbetrieberegister, Menü Entsorgungsfachbetriebeverordnung
Dokumente zum Download/Bestellen
- LAGA: Publikationen > Mitteilungen siehe Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe" (Mitteilung 36) und Vollzugshilfe "Anerkennung von Fachkundelehrgängen" (Menü Publikationen > Informationen > Vollzugshilfe)