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BayBodSchG - Bayerisches Bodenschutzgesetz
Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Das Bayerische Bodenschutzgesetz regelt ergänzend zum Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- die Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten,
- die Führung eines Bodeninformationssystems und
- die Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten der bayerischen Behörden.
Für wen gilt die Regelung?
Im Bereich der Erfassung schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten und im Bereich des Bodeninformationssystems sind vor allem die Grundstückseigentümer und -besitzer betroffen.
Wer ist zuständig?
Für den Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern sind i.d.R. die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig.
Bei Fragen fachlicher Art beteiligen sie die Wasserwirtschaftsämter oder weitere betroffene Fachbehörden, z.B. die Gesundheitsverwaltung oder die Landwirtschafts- und Forstbehörden.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 09. Dezember 2020
In Art. 15 BayBodSchG, der das Außerkrafttreten des Art. 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien regelt, wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2025" ersetzt.
Änderung vom 12. Mai 2015
Änderung vom 17. Dezember 2014
Änderung vom 22. Juli 2014
Hinweise
Weitere Informationen zum Vollzug des Bodenschutzes erhalten Sie in der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern (BayBodSchVwV) sowie auf den Seiten des StMUV.