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Verfüll-Leitfaden - Leitfaden für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen

Vollzitat: Evaluierter Leitfaden "Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen (Verfüll-Leitfaden)" in der Fassung vom 15.07.2021, eingeführt vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) mit Schreiben vom 01.09.2021, Nr. 57d-U4449.3-2021/1-36, modifiziert mit Schreiben des StMUV vom 06.07.2023, Nr. 78-U8754.2-2023/3-8, betreffend die Weiterführung des bayerischen Verfüll-Leitfadens ab dem Inkrafttreten der Mantelverordnung am 1. August 2023 mit landesspezifischen Regelungen zur Umsetzung der Länderöffnungsklausel nach § 8 Abs. 8 BBodSchV n.F.
 

Was wird geregelt?

Der Verfüll-Leitfaden ist eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die den bayerischen Behörden konkrete Vorgaben und Anhaltspunkte gibt bei Genehmigungen sowie bei Entscheidungen, die gegenüber Betreibern von Verfüllungen zu treffen sind. Im Leitfaden sind insbesondere

  • allgemeine fachliche Anforderungen an die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen,
  • Vorgaben für die Beurteilung eines Standortes und für die Einstufung in eine Standortkategorie,
  • die Anforderungen an die Verfüllmaterialien in Abhängigkeit von der jeweiligen Standortkategorie,
  • Anforderungen an die Eingangskontrolle, an die Betriebsorganisation, an die Einrichtung von Grundwassermessstellen, an die Grundwasserüberwachung sowie an die Eigen- und Fremdüberwachung
landesspezifisch geregelt.

Wie wird die Länderöffnungsklausel der BBodSchV n.F. "MantelV" umgesetzt?
Zum 1. August 2023 wird eine neue Fassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV n.F.) in Kraft treten. Das dem Verfüll-Leitfaden vorangestellte Schreiben des StMUV vom 06.07.2023 enthält landesspezifische Regelungen zur Umsetzung der Länderöffnungsklausel nach § 8 Abs. 8 BBodSchV n.F. mit Hinweisen und zusätzlichen bzw. modifizierten Anforderungen zur Weiterführung des bayerischen Verfüll-Leitfadens, die ab dem 1. August 2023 in Genehmigungsverfahren zu beachten sind. Das Schreiben beinhaltet weitere Ausführungen insbesondere zur zukünftigen Verfüllung von Bauschutt und Gleisschotter und über die Weiterentwicklung des Verfüll-Leitfadens.

Die Bauschuttverfüllung ist mit Nachweis-und Dokumentationspflichten verbunden. Neu geregelt ist zusätzlich bei Abbruchmaßnahmen mit einem Gesamtumfang von über 500 m³ zu verfüllendem Bauschutt die Pflicht, dem Betreiber der Verfüllung eine Bescheinigung der für den Vollzug der GewAbfV zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Mit der Bescheinigung bestätigt die Kreisverwaltungsbehörde, dass keine Einwände gegen die Verfüllung bestehen.

Welche Übergangsregelungen gelten in Bezug auf die BBodSchV n.F.?
Verfüll-Bescheide für alle Standortkategorien, die vor dem 16. Juli 2021 erlassen wurden, bleiben grund-sätzlich gemäß der Übergangsregelung nach § 28 Abs. 1 BBodSchV n.F. bis zum 31. Juli 2031 gültig, soweit in den jeweiligen Bescheiden keine kürzere zeitliche Befristung vorgegeben ist.
Für Genehmigungen, die zwischen dem 16. Juli 2021 und dem 31. Juli 2023 neu beantragt wurden und für nach Inkrafttreten der BBodSchV n.F. neu erteilte Genehmigungen sind ergänzend zum Verfüll-Leitfaden zusätzliche Vorgaben zu beachten. Diese Vorgaben sind im Schreiben des StMUV vom 06.07.2023 im Einzelnen dargelegt.

Für wen gilt die Regelung?

Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ist der Leitfaden erst einmal an die bayerischen Behörden gerichtet. Sobald eine Umsetzung in entsprechenden Bescheiden erfolgt ist, sind die Regelungen bei der Verfüllung zu beachten.

Wer ist zuständig?

Genehmigungsverfahren für Abgrabungen und deren Verfüllung werden von den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt, kreisfreie Stadt) oder den Bergämtern durchgeführt.