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TrinkwV - Trinkwasserverordnung

Vollzitat: Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Diese Verordnung regelt die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser), die Aufbereitung, die Pflichten des Unternehmers und der sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage und die Überwachung.

Zweck der Verordnung ist es, die Genusstauglichkeit und Reinheit von Trinkwasser zu gewährleisten. Damit soll die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen geschützt werden, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung betrifft die Wasserversorgungsunternehmen, die Inhaber von Wasserversorgungsanlagen und Hausinstallationen sowie die Gesundheitsämter.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörde im Sinne der Trinkwasserverordnung sind in Bayern die Gesundheitsämter (§ 69a ZustV).

Aktuelle Änderungen

Neufassung vom 20. Juni 2023

(Inkrafttreten am 24. Juni 2023, gleichzeitig tritt die TrinkwV 2001 außer Kraft)

Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2020/2184 ( EU-Trinkwasserrichtlinie) wurde die Trinkwasserverordnung überarbeitet. Vor allem die Struktur wurde gänzlich neu gestaltet.
Sie sieht unter anderem die Einführung eines risikobasierten Trinkwasserschutzes vor, die gezielte Prävention in allen Prozessschritten, vom Einzugsgebiet über die Wasserfassung bis zur Abgabe an den Kunden, ermöglicht.
Neu sind weitergehende Informationspflichten der Wasserversorgungsunternehmen gegenüber ihren Kundinnen und Kunden. Zudem müssen Wasserverluste im Leitungsnetz ermittelt und gegebenenfalls vermin­dert werden.
Neue Parameter (u.a. PFAS und Bisphenol A) sind einzuhalten. Auch wurden niedrigere Grenzwerte für Schadstoffe wie Chrom, Arsen und Blei festgelegt. Betreiber von Wasserversorgungsanlagen werden zudem verpflichtet, alte Bleileitungen bis zum 12. Januar 2026 stillzulegen oder auszutauschen.

Änderung vom 22. September 2021

(Inkrafttreten am 25. September 2021)

Mit Artikel 1 wird § 14 Abs. 2d der Verordnung angepasst. Das Gesundheitsamt kann nun Untersuchungsparameter, -umfang und Zeitabstände sowie Zeiträume der Untersuchungen festlegen. Dies gilt nicht, wenn Grenzwerte überschritten oder Anforderungen nicht eingehalten werden; dieses wird schriftlich/elektronisch durch das Gesundheitsamt mitgeteilt.

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27.06.2020)

Mit Artikel 99 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderung vom 20. Dezember 2019

(Inkrafttreten am 01.01.2020)

Die Frist zur Entfernung bereits eingebrachter Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen wurde um fünf Jahre vom 09. Januar 2020 auf 09. Januar 2025 verlängert (§ 17 Abs. 7 Satz 2 TrinkwV).

Änderung vom 03. Januar 2018

(Inkrafttreten am 09.01.2018)

Die wesentlichen Änderungen vom 3. Januar 2017, mit denen die geänderten Anhänge II und III der EG-Trinkwasserrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurden, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
  • Die Einführung einer "Risikobewertungsbasierten Anpassung der Probennahmeplanung (RAP)" bei Trinkwasseruntersuchungen nach §14 Abs. 2a-2c TrinkwV soll Wasserversorgern mehr Flexibilität bei maximalem Erkenntnisgewinn bieten. Auf freiwilliger Basis können Wasserversorger für ihre Wasserversorgungsanlage einschließlich Gewinnungsgebiet eine Risikobewertung gemäß DIN EN 15975-2 und DVGW Arbeitsblatt W 1001-B2 erstellen, die eine ausreichend fundierte und plausible Begründung liefert, um in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt Messstellen, Parameterumfang und Probennahmenhäufigkeit für die vorgeschriebenen Trinkwasseruntersuchungen an die individuellen Gegebenheiten vor Ort anzupassen. Damit soll unnötiger Aufwand für weniger aussagekräftige Untersuchungen verringert werden. Die Genehmigung gilt zunächst für fünf Kalenderjahre und kann auf Antrag um jeweils weitere fünf Kalenderjahre verlängert werden (erneute Risikobewertung erforderlich). Die bisherige Möglichkeit des Gesundheitsamts, von sich aus im eigenen Ermessen Untersuchungsumfang und -häufigkeit zu verringern, besteht nicht mehr. Bisher erlassene Bestimmungen des Gesundheitsamts haben noch bis zum 31.12.2018 Bestand (§14 Abs. 2d TrinkwV). Ohne RAP ist dann wieder der volle, nach Trinkwasserverordnung anzuwendende Untersuchungsumfang gültig.

  • Einführung eines Einbringungsverbots von Gegenständen oder Verfahren in das Roh- oder Trinkwasser, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen (z.B. Verlegung von Datenkabeln zur Kommunikation in Trinkwasserleitungen), um hygienischen Beeinträchtigungen des Trinkwassers vorzubeugen (§17 Abs. 7 TrinkwV).

  • Verpflichtung für Untersuchungsstellen, Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes für Legionella spec. an das zuständige Gesundheitsamt zu melden (§15a TrinkwV).

  • Parameteraustausch in Anlage 4 TrinkwV: Der Parameter Enterokokken wird den Parametern der Gruppe A (ehemals „a) Routinemäßige Untersuchungen“) und der Parameter Ammonium den Parametern der Gruppe B (ehemals „b) Umfassende Untersuchungen“) zugeordnet.

Änderung vom 17. Juli 2017

(Inkrafttreten am 25.07.2017)

Durch das Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten ergeben sich Änderungen in § 11 und § 25 TrinkwV.

Änderung vom 18. Juli 2016

Gebührenrechtliche Vorschriften wurden zum 01.10.2021 an das Bundesgebührenrecht angepasst.

Neufassung vom 10. März 2016

Im Bundesgesetzblatt wurde am 16. März 2016 die Neufassung der Trinkwasserverordnung bekanntgegeben.

Änderung vom 18. November 2015

Die wesentlichen Änderungen sind:
  • Umsetzung der Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates in nationales Recht: Konkretisierung der Untersuchungspflicht auf radioaktive Stoffe im Trinkwasser.
  • Vorgaben an Probenahme, Untersuchungsstrategie und Untersuchungsstellen sowie Spezifizierung der Untersuchungsverfahren und -häufigkeiten. Einführung von Prüfwerten für vereinfachte Screening-Verfahren, deren Einhaltung eine aufwändige Einzelnuklidbestimmungen entbehrlich macht.
  • Die bereits in der alten TrinkwV enthaltenen Parameter "Gesamtrichtdosis" und "Tritium" und deren Grenzwerte bleiben erhalten. Einführung neuer Begriffe: "Richtdosis" statt "Gesamtrichtdosis" und "Parameterwert für radioaktive Stoffe" statt "Grenzwert" (betrifft nur Radioaktivitätsparameter). Die neue "Richtdosis" berücksichtigt auch die langlebigen Radon-Zerfallsprodukte Blei-210 und Polonium-210.
  • Aufnahme von Radon als neuer Parameter der TrinkwV (Parameterwert: 100 Bq/l).
  • Die Untersuchungspflicht beinhaltet eine Erstuntersuchung, die bis November 2019 abgeschlossen sein muss. Hierbei wird die im Jahresdurchschnitt vorliegende Aktivitätskonzentration durch Untersuchungen in vier unterschiedlichen Quartalen ermittelt. Wasserversorger können von der Erstuntersuchungspflicht befreit werden, wenn auf der Grundlage repräsentativer Erhebungen, Überwachungsdaten oder anderen zuverlässigen Informationen nachgewiesen werden kann, dass die festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden. Das LfU erarbeitet derzeit die erforderlichen Grundlagen, damit die Gesundheitsämter bis Ende 2018 ggf. entsprechende Befreiungen erteilen können.
  • Hinweis auf die aktualisierte Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV (18. Änderung, Stand Oktober 2015).

Änderung vom 02. August 2013

Im Bundesgesetzblatt wurde am 07. August 2013 die Neufassung der Trinkwasserverordnung bekanntgegeben.

Wesentliche Änderungen vom 05. Dezember 2012

  • Die Trinkwasserverordnung führt erstmals verbindliche Regeln für Materialien und Werkstoffe ein, die in Kontakt mit dem Trinkwasser kommen.
  • Die Novelle sieht weiterhin praktikablere Regelungen zum Legionellenschutz vor.
  • Eine weitere Veränderung betrifft die Verlängerung der Frist zur erstmaligen Untersuchung sowie den regelmäßigen Untersuchungsturnus von Anlagen. Zukünftig müssen Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2e) TrinkwV, aus denen im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, mindestens alle drei Jahre (vorher: jährlich) entsprechend den Vorgaben des § 14 Absatz 3 TrinkwV untersucht werden. Die erste Untersuchung muss bis zum 31.12.2013 abgeschlossen sein (zuvor: bis zum 31.10.2012).

Wesentliche Änderungen vom 28. November 2011

  • Für Wasserversorgungsanlagen ist in § 3 Absatz 2 eine neue Einteilung erfolgt.
  • Die Einhaltung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik sind nun nach § 17 Absatz 1 auf die gesamte Wasserversorgung (Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung) anzuwenden.
  • In Anlage 3 Teil II (zu § 7) ist ein technischer Maßnahmewert von 100 Legionellen pro 100 ml festgelegt worden.
  • Der Parameter ,,coliforme Bakterien" ist nun kein ,,mikrobiologischer Parameter" nach Anlage I (zu § 5), sondern wurde den Indikatorparametern gemäß Anlage 3 Teil I (zu § 7) zugeordnet.
  • In Anlage 2 (zu § 6) ist ein Grenzwert von 0,01 mg/l für Uran festgelegt worden.
  • Der Grenzwert von Cadmium wurde von 0,005 auf 0,003 mg/l herabgesenkt.
  • Der Grenzwert für Sulfat wurde auf 250 mg/l heraufgesetzt, aber die Ausnahmeregelung für geogen verursachte Grenzwertüberschreitungen wurde gestrichen.
  • § 21 Absatz 1 verpflichtet Anlageninhaber betroffene Verbraucher darüber zu informieren, sollten Bleileitungen vorhanden sein.

Hinweise

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) veröffentlicht als unabhängige Stelle im Sinne § 15 Abs. 5 TrinkwV Informationen zur Überwachung von Untersuchungslaboren für Trinkwasser.