- Startseite
- >> Wasser
- >> Recht/Vollzug
- >> Detailseite
AbwAG - Abwasserabgabengesetz
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.
Es werden außerdem Regelungen über die Ermittlung der Schädlichkeit, der Abgabepflicht und der Festsetzung, Erhebung und Verwendung der Abgaben getroffen.
Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Liegt kein Bescheid vor, ist eine Abgabeerklärung erforderlich.
Das Abwasserabgabengesetz des Bundes wird durch das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) konkretisiert.
Für wen gilt die Regelung?
Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
Wer ist zuständig?
Zuständig für den Vollzug sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).
Die Überwachung obliegt den Wasserwirtschaftsämtern.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 22. August 2018
Durch Art. 2 der 8. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (BGBl. I S. 1346) wurde das AbwAG angepasst. Neu gefasst wurde der Absatz 1 Satz 3 der Anlage zum AbwAG: "Die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers entsprechen den Analyse- und Messverfahren nach den Nummern, die in Anlage 1 der Abwasserverordnung angegeben sind."