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BG-V - Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung

Vollzitat: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage1 (Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung - BG-V) vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1812)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Diese Verordnung regelt Erleichterungen und Beschleunigungen für einen Wechsel des Brennstoffes von Erdgas zu leichtem Heizöl oder für die Erhöhung von Lagerkapazitäten für leichtes Heizöl, die aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage erforderlich sind. Hierdurch werden befristete Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geschaffen.
Bei den genannten Anlagen entfällt die Anzeigepflicht (§ 40 Absatz 1 AwSV). Durch den Betreiber sind im Gegenzug dem Sachverständigen Angaben zu den Anlagen zu übermitteln, die dieser in seinen Prüfbericht übernimmt.

Die Errichtung und der Betrieb, die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie die wesentliche Änderung der genannten Anlagen wurde ebenfalls erleichtert, teilweise kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 WHG) verzichtet werden.

Für eine Übergangszeit von 12 Monaten wird der Betrieb von Abfüllflächen ermöglicht, die nicht der AwSV entsprechen. Damit wird dem Anlagenbetreiber Zeit eingeräumt, seine Lageranlagen auch schon befüllen zu können, bevor er über eine ordnungsgemäße Abfüllfläche verfügt.

Für nicht in der BG-V geregelte Sachverhalte (z. B. Prüfpflicht, Entwässerung von Rückhalteeinrichtungen und Flächen, Fachbetriebspflicht, Löschwasserrückhaltung) gelten die entsprechenden Anforderungen der AwSV uneingeschränkt weiter.

Für wen gilt die Regelung?

Für jeden, der die Errichtung, wesentliche Änderung, (Wieder-)Inbetriebnahme und den Betrieb von Lager-, Abfüll- und Verwendungsanlagen für leichtes Heizöl durchführt, soweit diese im Rahmen eines Brennstoffwechsels aufgrund der Gasmangellage erforderlich wird.
Sie gilt nicht für Fass- und Gebindelager (§ 2 Absatz 10 AwSV) und innerhalb von Schutzgebieten (§ 2 Absatz 32 AwSV, in der Schutzzone III B von Wasserschutzgebieten oder innerhalb von Überschwemmungsgebieten (§ 76 WHG)).

Wer ist zuständig?

Ansprechpartner für den Vollzug der AwSV und somit auch für die BG-V sind die Fachkundigen Stellen der Wasserwirtschaft an den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte).

Hinweise

Die Verordnung tritt am 26. Oktober 2022 in Kraft.

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 26. Oktober 2024 (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BG-V) außer Kraft.

§ 9 Abs. 3 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 26. April 2025 außer Kraft (Das in § 10 Abs. 2 Satz 2 BG-V angegebene Datum ist ein redaktionelles Versehen). Er verpflichtet die Betreiber von Anlagen, die nach Maßgaben der BG-V errichtet, in Betrieb genommen und wesentlich geändert wurden und betrieben werden, spätestens sechs Wochen nach Außerkrafttreten die ausgesetzten Anzeigen und Anträge auf Eignungsfeststellung nachzuholen oder der Kreisverwaltungsbehörde einen Nachweis über die ordnungsgemäße Stilllegung der Anlage vorzulegen.