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OGewV - Oberflächengewässerverordnung

Vollzitat: Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV) vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), die zuletzt durch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 09. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist.
 

Was wird geregelt?

Die bislang geltende Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (OGewV 2011) konkretisiert auf Verordnungsebene die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). Sie hat die bisher im Landesrecht normierten Regelungen zur Umsetzung EU-rechtlicher Anforderungen sowie neue EU-rechtliche Anforderungen in Bundesrecht überführt und wurde am 20. Juli 2011 erlassen. Mit der OGewV 2011 wurde dem Bedürfnis nach bundeseinheitlichen, kohärenten und systematisierten Regelungen auf diesem Gebiet Rechnung getragen. Zur Umsetzung neuer EU-rechtlicher Vorgaben sowie aktueller fachlicher Entwicklungen und fortgeschrittener Erkenntnisse, insbesondere aus Wissenschaft und Vollzug wurde die OGewV 2011 novelliert.

Für wen gilt die Regelung?

Betroffen ist jeder, der Gewässer nutzt, auf sie einwirkt oder von Gefahren des Wassers bedroht ist.

Wer ist zuständig?

Wichtigster Gegenstand der OGewV ist der Bewirtschaftungsplan inkl. einer wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen. Diese Bearbeitung erfolgt in Zusammenarbeit zwischen WWA, Regierungen, Ministerium und LfU.

Außerdem zuständig sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) als untere Wasserrechtsbehörden, die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden (Wasserwirtschaftsämter), die Regierungen sowie das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 09. Dezember 2020

(Inkrafttreten am 15. Dezember 2020)

Mit dem "Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über das Schadstofffreisetzungs- und verbringungregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006" wurden die Verweise auf diese Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 4 angepasst (siehe BGBl. I S. 2875).

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27.06.2020)

Mit Artikel 248 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.