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IZÜV - Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung

Vollzitat: Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV) vom vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225 vom 08. Juli 2024) geändert worden ist.
 

Was wird geregelt?

Die Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung enthält die Verfahrens-vorschriften für die Umsetzung der Europäischen Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL) im Wasserbereich. Sie ist anzuwenden für

  • die Erteilung einer Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser in ein Gewässer aus Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 WHG und Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV
  • die Erteilung der Genehmigung für Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG
Die IZÜV bestimmt in diesen Verfahren die erforderlichen Antragsunterlagen, den Inhalt des zulassenden Bescheides, die Öffentlichkeitsbeteiligung, die Pflichten des Betreibers sowie die Überwachung der Anlagen.

Für Indirekteinleitungen nach §§ 58, 59 WHG, die aus Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV stammen und nicht immissionsschutzrechtlich mitgenehmigt wurden, gelten nur die Vorschriften über die Überwachung.

Für wen gilt die Regelung?

Betroffen sind:

  • Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen, die unter die Genehmigungserfordernis nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 WHG fallen
  • Betreiber, die Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV betreiben und Abwasser aus diesen Anlagen direkt in ein Gewässer einleiten
  • Betreiber, die Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV betreiben und Abwasser aus diesen Anlagen indirekt mit Genehmigungspflicht nach §§ 58, 59 WHG einleiten, sofern die Genehmigung für die Indirekteinleitung außerhalb eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erteilt wurde

Wer ist zuständig?

Zuständig sind im Regelfall die Kreisverwaltungsbehörden (untere Wasserrechtsbehörde, Gewässeraufsicht). Die Technische Gewässeraufsicht obliegt den Wasserwirtschaftsämtern.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 03. Juli 2024

(Inkrafttreten am 09. Juli 2024)

Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur
Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht ändert § 9 Absatz 4 IZÜV. Nach dem Wort „Umweltbeeinträchtigungen“ werden die Wörter „unverzüglich und, soweit erforderlich, vor der Erteilung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder Erlaubnis“ eingefügt.

Änderung vom 09. Dezember 2020

(Inkrafttreten am 15. Dezember 2020)

Mit dem "Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über das Schadstofffreisetzungs- und verbringungregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006" wurden die Verweise auf diese Regelung in § 5, § 7 und § 10 angepasst (siehe BGBl. I S. 2875).

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27.06.2020)

Mit Artikel 254 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderung vom 18. Juli 2017

(Inkrafttreten am 28.01.2018)

Die Änderung der IZÜV schließen eine Regelungslücke in der Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen hinsichtlich der Genehmigung von Behandlungsanlagen für Sickerwasser, die nicht von der Deponiezulassung umfasst werden.

Änderung vom 29. März 2017

Durch Art. 123 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes ergeben sich Erweiterungen auf die elektronische Form.