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UmweltHG - Umwelthaftungsgesetz

Vollzitat: Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634), zuletzt geändert durch Art. 4 Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421)
 

Was wird geregelt?

Das Umwelthaftungsgesetz normiert eine verschuldensunabhängige zivilrechtliche Gefährdungshaftung für Schäden (Personen- und Sachschäden) durch Umwelteinwirkungen, die von Anlagen nach der Anlage 1 dieses Gesetzes herrühren (beschränkte Anlagenhaftung). Durch das UmweltHG sollen die Rechtstellung des Geschädigten verbessert und zuvor bestehende Haftungslücken geschlossen werden. Es soll zudem der Umweltvorsorge dienen, in dem es präsentiv die Entstehung von Schäden durch die Begründung eines erhöhten Haftungsrisikos für potentielle Schädiger verhindert.

Für wen gilt die Regelung?

Geschädigter ist, wer durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, eine Rechtsgutverletzung erleidet. Geschützte Rechtsgüter sind gem. § 1 UmweltHG das Leben, der Körper und die Gesundheit sowie Sachen. Beweiserleichterungen und Auskunftsansprüche gegen den möglichen Schädiger und Behörden erleichtern dem Geschädigten den Zugang zum Schädiger.

Schadensersatzpflichig ist der Inhaber von einer im Anhang 1 des UmweltHG genannten Anlage, von der die Umwelteinwirkung ausgeht.

Wer ist zuständig?

Der Geschädigte muss den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Inhaber der Anlage geltend machen und notfalls gerichtlich durchsetzen.

Behörden, die die Anlage nach Anhang 1 genehmigt haben oder überwachen, sind zur Auskunft gegenüber dem Geschädigten verpflichtet.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 17. Juli 2017

(Inkrafttreten am 22.07.2017)

Durch das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld wurde der Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 3 erweitert.