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LöRüRl – Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie
Volltext (LfU)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die LöRüRl regelt die Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern von wassergefährdenden Stoffen.
Die Notwendigkeit, verunreinigtes Löschwasser zurückzuhalten, ergibt sich aus dem Besorgnisgrundsatz in § 62 WHG und der Grundsatzanforderung in § 17 Abs. 1 AwSV.
Eine Löschwasserrückhaltung ist nur erforderlich bei baulichen Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe
- der WGK 1 mit mehr als 100 t je Lagerabschnitt oder
- der WGK 2 mit mehr als 10 t je Lagerabschnitt oder
- der WGK 3 mit mehr als 1 t je Lagerabschnitt
Eine Löschwasserrückhaltung ist nicht erforderlich
- für Behälter, die vollständig im Erdreich eingebettet sind,
- für doppelwandige Behälter aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 100 m3, die mit einem zugelassenen Leckanzeigegerät ausgerüstet sind.
Für wen gilt die Regelung?
Der Nachweis ausreichend bemessener Löschwasser-Rückhalteanlagen ist durch den Betreiber der Anlagen zu erbringen. Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die nicht als Lageranlagen dienen, kann die LöRüRl als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Für diese Anlagen hat der Betreiber ein Konzept vorzuhalten, wie im Schadensfall anfallende Stoffe (z.B. Löschwasser), die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.
Wer ist zuständig?
Verantwortlich für die Einhaltung der LöRüRl ist der Betreiber der Anlage. Ansprechpartner für den Vollzug der AwSV sind die Fachkundigen Stellen der Wasserwirtschaft an den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte).
Aktuelle Änderungen
Änderung vom Juni 2022
Die Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB), Ausgabe Juni 2022 ändern die LöRüRl auf Seite 51/52.