- Startseite
- >> Wasser
- >> Recht/Vollzug
- >> Detailseite
IVUAbwV - Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung
Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie; ABl. EG Nr. L 257 S. 26), soweit wasserrechtliche Genehmigungen für Abwassereinleitungen betroffen sind.
Umweltverschmutzung wird übergreifend über die Medien Wasser, Luft und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft betrachtet. Die Verordnung beinhaltet Verfahrensvorschriften im wasserrechtlichen Bereich, z. B. zum Verfahren der Genehmigung, zu Inhalt und Umfang des Genehmigungsantrags und zur Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Frist zur Umsetzung der Anforderungen bei bestehenden Einleitungen.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser, das in den in Anhang I der IVU-Richtlinie aufgeführten Anlagen (IVU-relevanten Anlagen) anfällt.
Wer ist zuständig?
Zuständige Behörden für den Vollzug der §§ 10 bis 13 der Verordnung sind die Wasserwirtschaftsämter. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 14) sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Bei Bergbaubetrieben sind für den Vollzug der §§ 10 bis 14 die Bergbehörden zuständig.
Der Betreiber hat die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt, bei Bergbaubetrieben die zuständige Bergbehörde, unverzüglich über alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu unterrichten.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 24. Juli 2018
Durch § 6 (GVBl. S. 606) des Gesetzes zur Umsetzung der IVU-Änderungsrichtlinie erfolgten Änderungen in den Überschriften und Verweisen auf andere Vorschriften in der IVU-Abwasser-Verordnung.