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VwVBayAbwAG - Verwaltungsvorschrift zu den Abwasserabgabengesetzen
Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen hat im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, die Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (VwVBayAbwAG) erlassen.
Sie gilt für die Festsetzung der Abwasserabgabe auf Grund des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG).
Sie enthält insbesondere auch Formblätter für die Einleiter.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verwaltungsvorschrift wendet sich an die nachgeordneten Behörden und ist für diese bindend.
Indirekt wirkt sich die Verwaltungsvorschrift auch auf alle aus, die abgabenpflichtig Wasser einleiten, da die Behörden bei ihrer Entscheidung an die Verwaltungsvorschrift gebunden sind.
Wer ist zuständig?
Zuständig für den Vollzug sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) und für die Überwachung die Wasserwirtschaftsämter.
Aktuelle Änderungen
Änderungen vom 14. März 2016
Folgende Änderungen sind u.a. erfolgt:
- Im Formblatt der Anlage 6 (Abgabeerklärung für das Einleiten von verschmutzten Niederschlagswasser) wird zukünftig differenziert, ob die Einleitung über eine Kanalisation im Mischsystem oder im Trennsystem erfolgt.
- Es wird die Möglichkeit eröffnet, statt der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke eine vom StMUV eingeführte Datenbank zu verwenden.
- Im Formblatt der Anlage 5 wird klargestellt, dass die Erklärung nicht den die Einleitung zulassenden Bescheid als Voraussetzung für die Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe ersetzt.