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Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas)
Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes sowie der hierauf beruhenden Verordnungen wurden die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts erlassen.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts wurden vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlassen. Sie wenden sich an die nachgeordneten Behörden und sind ausschließlich für diese bindend. Indirekt wirken sich die Verwaltungsvorschriften auch auf alle aus, die Wasser nutzen, auf Wasser einwirken und Gewässer ausbauen oder unterhalten, nachdem die Behörden bei ihrer Entscheidung an die Verwaltungsvorschrift gebunden sind.
Wer ist zuständig?
Zuständig für den Vollzug sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) und die Wasserwirtschaftsämter.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 12. November 2021
In § 1 wird eine erweiterte Definition des Ziels einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung formuliert. Die Gewässer sollen in ihren vielfältigen Funktionen als unverzichtbare Lebensgrundlage, Lebensraum (ökologische Funktion), nutzbares Gut (ökonomische Funktion) sowie Rückzugsort und Erholungsraum (Sozialfunktion) geschützt werden. Die Sozialfunktion wird im weiteren Dokument neu berücksichtigt.
In § 6 (Nr. 2.1.1.1) wird auf die Bayerische Biodiversitätsstrategie hingewiesen (siehe BayernPortal (freistaat.bayern)).
Im neuen § 35 (Nr. 2.2.13.3) wird von den WWA keine Stellung mehr zu Fragen der Wasserkraft genommen, dies erfolgt zukünftig durch die IHK (Punkt m) in Nr. 7.4.5.5.8).
Der Flutpolder Riedensheim wird als neuer staatlicher Wasserspeicher geführt (Punkt y) in Nr. 2.2.20.2.1).