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EÜV - Eigenüberwachungsverordnung
Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Diese Verordnung gilt für
- Anlagen zur Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung mit einer Entnahme von mehr als 5.000 m3 im Jahr und für zu diesen Anlagen gehörende Wasserschutzgebiete,
- Anlagen zur Gewinnung oder Förderung von Wasser für die Betriebswasserversorgung mit einer Entnahme von mehr als 100.000 m3 im Jahr,
- Heilquellen einschließlich der zugehörigen Heilquellenschutzgebiete,
- Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach § 58 WHG (bisher: Art. 41c BayWG, in der Fassung bis 28.02.2010) genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird,
- Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke und
- für das von Abwassereinleitungen nach den Nummern 4 und 5 beeinflußte Gewässer.
Für wen gilt die Regelung?
Wer Anlagen nach § 1 Nrn. 1 bis 5 der EÜV betreibt, hat eine Überwachung durchzuführen, die mindestens den Anforderungen dieser Verordnung genügt.
Der Eigenüberwachungspflichtige hat die erforderliche Überwachung seiner Anlage durchzuführen. Er kann sich dabei Dritter bedienen (z. B. private Sachverständige der Wasserwirtschaft - PSW).
Seit 16. Dezember 2003 gilt die Verordnung (Anhang 2 Teil 4) auch für Kleinkläranlagen. Hier ist kein Jahresbericht erforderlich.
Wer ist zuständig?
Eigenüberwachungspflichtige haben die Ergebnisse der Eigenüberwachung zu dokumentieren (§ 4 EÜV) und die zusammengefaßten und ausgewerteten Ergebnisse der Untersuchungen im Kalenderjahr und Nachweise über die Analytische Qualitätssicherung (Jahresbericht) spätestens bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres dem Wasserwirtschaftsamt vorzulegen (§ 5 EÜV).
Einzelheiten zu den Jahresberichten von Abwasseranlagen sind unter Nr. 1.6 des zweiten Teils von Anhang 2 der EÜV geregelt.
Im begründeten Einzelfall können Ausnahmen von dieser Verordnung zugelassen werden. Zuständig sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) bzw. das Wasserwirtschaftsamt (Einzelheiten siehe § 7 EÜV).
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 25. Februar 2010
Änderung vom 05. Mai 2008
Änderung vom 08. Mai 2008
Hinweise
Die Eigenüberwachungsverordnung in der Fassung vom 20. September 1995 gilt bis zum Erlaß einer Bundesverordnung weiter.