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EÜV - Eigenüberwachungsverordnung

Vollzitat: Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung - EÜV) vom 20. September 1995 (GVBl 1995, S. 769), zuletzt geändert am 25. Februar 2010 (GVBl 2010, S. 66)
 

Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Diese Verordnung gilt für

  1. Anlagen zur Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung mit einer Entnahme von mehr als 5.000 m3 im Jahr und für zu diesen Anlagen gehörende Wasserschutzgebiete,
  2. Anlagen zur Gewinnung oder Förderung von Wasser für die Betriebswasserversorgung mit einer Entnahme von mehr als 100.000 m3 im Jahr,
  3. Heilquellen einschließlich der zugehörigen Heilquellenschutzgebiete,
  4. Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach § 58 WHG (bisher: Art. 41c BayWG, in der Fassung bis 28.02.2010) genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird,
  5. Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke und
  6. für das von Abwassereinleitungen nach den Nummern 4 und 5 beeinflußte Gewässer.

Für wen gilt die Regelung?

Wer Anlagen nach § 1 Nrn. 1 bis 5 der EÜV betreibt, hat eine Überwachung durchzuführen, die mindestens den Anforderungen dieser Verordnung genügt.

Der Eigenüberwachungspflichtige hat die erforderliche Überwachung seiner Anlage durchzuführen. Er kann sich dabei Dritter bedienen (z. B. private Sachverständige der Wasserwirtschaft - PSW).

Seit 16. Dezember 2003 gilt die Verordnung (Anhang 2 Teil 4) auch für Kleinkläranlagen. Hier ist kein Jahresbericht erforderlich.

Wer ist zuständig?

Eigenüberwachungspflichtige haben die Ergebnisse der Eigenüberwachung zu dokumentieren (§ 4 EÜV) und die zusammengefaßten und ausgewerteten Ergebnisse der Untersuchungen im Kalenderjahr und Nachweise über die Analytische Qualitätssicherung (Jahresbericht) spätestens bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres dem Wasserwirtschaftsamt vorzulegen (§ 5 EÜV).

Einzelheiten zu den Jahresberichten von Abwasseranlagen sind unter Nr. 1.6 des zweiten Teils von Anhang 2 der EÜV geregelt.

Im begründeten Einzelfall können Ausnahmen von dieser Verordnung zugelassen werden. Zuständig sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) bzw. das Wasserwirtschaftsamt (Einzelheiten siehe § 7 EÜV).

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 25. Februar 2010

Mit der Neufassung des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) wurde Anhang 2 Vierter Teil Nr. 3 der EÜV aufgehoben. Die Regelung ist jetzt direkt im BayWG unter Art. 60 enthalten.

Änderung vom 05. Mai 2008

Durch diese Änderung wird die Änderung vom 08.05.2008 berichtigt. Als entscheidendes Datum der letzten Bescheinigung ist der 09. Juni 2006 maßgebend.

Änderung vom 08. Mai 2008

Die Änderung betrifft die Bescheinigung der Funktionstüchtigkeit von Kleinkläranlagen. Mussten bisher Anlagen alle zwei Jahre geprüft und gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde bescheinigt werden, so ist bei Bescheinigungen nach dem 09. Juni 2008 mit der Gesamtbewertung "ohne Mängel", die folgende Bescheinigung erst nach vier Jahren vorzulegen.

Hinweise

Die Eigenüberwachungsverordnung in der Fassung vom 20. September 1995 gilt bis zum Erlaß einer Bundesverordnung weiter.