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Wasserrechtliche Verfahren im Überblick
Quelle: LfU
1. Vorbemerkungen
Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, brauchen Sie eine behördliche Gestattung. Insbesondere berechtigt das Grundeigentum nicht zu einer Gewässerbenutzung etc. (§ 4 Abs. 3 WHG).
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz stellt im Internet folgende Informationen für Sie zur Verfügung:
2. Vorgehen
Wenn Sie bei Ihrem Vorhaben ein Gewässer nutzen, Abwasser in ein Gewässer einleiten, ein Gewässer ausbauen, usw, erfüllen Sie einen wasserrechtlich zu behandelnden Tatbestand.1. Schritt:
Vergleichen Sie Ihr Vorhaben mit der Übersicht wasserrechtlicher Verfahren (Quelle StMUV); so können Sie erkennen, ob und welches wasserrechtliche Verfahren für Sie einschlägig ist.
2. Schritt:
Wenden Sie sich an Ihre zuständige Kreisverwaltungsbehörde bzw. Ihr Wasserwirtschaftsamt, um die weiteren Schritte abzusprechen.
3. Zuständigkeit
Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kreisverwaltungsbehörde(Landratsamt oder kreisfreie Stadt); sie ist i.d.R. für Wasserrechtsverfahren zuständig.
Fachliche Fragen richten Sie am besten an Ihr zuständiges Wasserwirtschaftsamt. Die Wasserrechtsbehörde (i.d.R. die Kreisverwaltungsbehörden (KVB), d.h. Landratsämter und kreisfreie Städte) bedient sich beim Vollzug der Wassergesetze für die Ermittlung des Sachverhalts Sachverständiger.