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AtG - Atomgesetz
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Zweck dieses Gesetzes ist es insbesondere, die friedliche Nutzung der Kernenergie sicherzustellen sowie Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie oder ionisierender Strahlen zu schützen. Das Gesetz regelt die Überwachung bei Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen und enthält hierzu Genehmigungspflichten und Befugnisse der Aufsichtsbehörden. Es regelt die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden und die Haftung für schädigende Ereignisse auf der Grundlage internationaler Übereinkommen.
Für wen gilt die Regelung?
Von diesem Gesetz ist betroffen, wer radioaktive Stoffe einführt, ausführt, befördert, besitzt, aufbewahrt, verarbeitet, bearbeitet oder diese in sonstiger Weise verwendet.
Wer ist zuständig?
Für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe ist zuständig:
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
- Zolldienststellen
- staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen und radioaktiver Abfälle
- Beförderung von Kernbrennstoffen und Großquellen
- Registrierung beruflich strahlenexponierter Personen
- Registrierung hochradioaktiver Strahlenquellen
- Zulassung der Bauart von Anlagen und Geräten mit radioaktiven Stoffen
Entscheidungen nach § 9g (Veränderungssperren für die Planung und den Bau von Endlagern)
Das Luftfahrtbundesamt ist zuständig für:
Überwachung von strahlenexponierten Personen durch kosmische Strahlung beim Betrieb von Luftfahrzeugen
Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständig für:
Aufsicht bei der Beförderung radioaktiver Stoffe im bundeseigenen Schienennetz
Das Bundesministerium für Verteidigung ist zuständig für:
Aufsicht beim Umgang mit radioaktiven Stoffen in seinem Geschäftsbereich
In Bayern ist das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (StMUV) zuständig für:
- Genehmigung und Aufsicht für Anlagen zum Umgang mit Kernbrennstoffen
- Einzelmaßnahmen sind dem Landesamt für Umwelt übertragen
- Aufsicht für Umgang und Transport sonstiger (nicht Kernbrennstoffe) radioaktiver Stoffe
- Genehmigungsverfahren für Einrichtung und Betrieb sowie Aufsicht über Anlagen mit sonstigen radioaktiven Stoffen
Aktuelle Änderungen
Änderungen vom 04. Dezember 2022
Das 19. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes betrifft die Laufzeiten der Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2. Die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb erlöschen für diese Kernkraftwerke mit Ablauf des 15. April 2023.
Änderungen vom 10. August 2021
Das 18. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes nimmt Änderungen in § 7 Genehmigung von Anlagen vor und fügt die §§ 7e (finanzieller Ausgleich), 7f (Zahlung an den Bund) und 7g (Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages) ein.
Änderungen vom 10. August 2021
Das 17. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes fügt den Abschnitt 5 Sicherung (§§ 40 - 44 AtG) ein.
Änderung vom 27. Juli 2021
Die §§ 8 und 19 AtG werden an das geänderte Produktsicherheitsgesetz und das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen angepasst.
Änderung vom 20. Mai 2021
Die Änderungen betreffen gem. §§ 11, 21, 22 die Zuständigkeiten von Bundesamt für Strahlenschutz, Luftfahrt-Bundesamt und Zollbehörden
Änderung vom 12. Mai 2021
In § 26 Abs. 4 Nr. 1 AtG wird der Bezug auf die geänderte EU-Verordnung aktualisiert.
Änderung vom 07. Dezember 2020
Mit Artikel 3 des Gesetzes zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle wurde bei § 21 AtG (Kosten) der Abs. 1b eingefügt und der § 23 AtG (Ausstattung der zuständigen Behörden) neu gefasst.
Änderung vom 19. Juni 2020
Mit Artikel 239 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.
Änderung vom 28. April 2020
Die Änderungen erfolgten zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und Verordnung (EU) 2017/746 (Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG).
Änderung vom 12. Dezember 2019
Kosten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle können künftig auch mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erhoben werden (§ 21c AtG).
Änderung vom 10. Juli 2018
Mit Art. 1 (BGBl Nr. 25 vom 13. Juli 2018, S. 1122) zur 16. Änderung des AtG werden folgende Paragraphen ergänz: §§ 7e bis 7g (Betrifft Ausgleich von Investitionen und Elektrizitätsmengen)
Änderung vom 17. Juli 2017
Durch das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld wurde der Anspruch auf Entschädigung nach § 28 Abs. 3 erweitert und § 15 (Deckungsvorsorge) geändert.
Änderung vom 27. Juni 2017
Die Änderungen betreffen
- den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 2 Abs. 3a),
- die Befugnisse der Zolldienststellen (§ 22 Abs. 2),
- redaktionelle Änderungen (§§ 2a, 4, 9a, 9c, 11, 12 Abs. 1, 12b, 13, 19, 21b, 23, 46, 54, 57, Anlage 2),
- Aufhebungen (§§ 12 Abs. 2, 12c, 12d, 23, 23b) und
- den neuen § 10a (Erstreckung auf strahlenschutzrechtliche Genehmigungen; Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung).
Änderung vom 23. Juni 2017
redaktionelle Änderungen in § 44b Satz 2 und Satz 4
Änderung vom 01. Juni 2017
Änderungen ergaben sich in den §§ 7c (Pflichten des Genehmigungsinhabers) und 24a (Information der Öffentlichkeit, Informationsübermittlung).