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StrlSchG - Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Vollzitat: Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29. Oktober 2024) geändert worden ist
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Das Gesetz trifft Regelungen zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung insbesondere bei
- geplanten Expositionssituationen,
- Notfallexpositionssituationen und
- bestehenden Expositionssituationen.
Für wen gilt die Regelung?
Die Regelungen gelten für
- den Strahlenschutz der Bevölkerung
- Personen, die beruflich mit radioaktiven Stoffen umgehen oder in der Umgebung ionisierender Strahlung tätig sind
- den Strahlenschutz bei medizinischen Anwendungen
Wer ist zuständig?
Auf die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Behörden auf Bundes- und Landesebene wird in Teil 5, Kapitel 1, §§ 161 -162 und in Teil 7, §§ 184 -185, verwiesen.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 23. Oktober 2024
(Inkrafttreten am 01. Januar 2025)
Durch die Änderungen in Artikel 40 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes werden zwei Fristen von vier auf zwei Wochen verkürzt. Eine Änderung dient der Beschleunigung der Inbetriebnahme von Röntgeneinrichtungen, deren Betrieb nach § 19 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG anzeigebedürftig ist. Die andere Änderung betrifft die Prüffrist in § 20 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG, die den den Zeitraum regelt, binnen dessen die zuständige Behörde die vom Anzeigenden eingereichten Unterlagen zu prüfen hat.
Durch die Änderungen in Artikel 40 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes werden zwei Fristen von vier auf zwei Wochen verkürzt. Eine Änderung dient der Beschleunigung der Inbetriebnahme von Röntgeneinrichtungen, deren Betrieb nach § 19 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG anzeigebedürftig ist. Die andere Änderung betrifft die Prüffrist in § 20 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG, die den den Zeitraum regelt, binnen dessen die zuständige Behörde die vom Anzeigenden eingereichten Unterlagen zu prüfen hat.
Änderung vom 20. Mai 2021
(Inkrafttreten am 05. Juni 2021, außer Art. 2 des Änderungsgesetzes)
Änderungen vom 25. Februar 2021
(Inkrafttreten am 04. März 2021)
Die Änderung betrifft den § 181 StrlSchG (Umweltverträglichkeitsprüfung). Dieser wird an vergleichbare Vorschriften des UVPG und der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung angeglichen.
Die Änderung betrifft den § 181 StrlSchG (Umweltverträglichkeitsprüfung). Dieser wird an vergleichbare Vorschriften des UVPG und der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung angeglichen.
- Bundesanzeiger Verlag: Bundesgesetzblatt online Teil I/2021/Nr. 9 vom 03. März 2021
- Bundestag: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften(s. Erläuterungen zu den Änderungen des StrlSchG auf den Seiten 27 und 28)
Änderung vom 23. Oktober 2020
(Inkrafttreten am 29. Oktober 2020)
Die Änderung erfolgte durch Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Sie betrifft lediglich die Begriffsbestimmung "Abfall" in § 5 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG.
Die Änderung erfolgte durch Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Sie betrifft lediglich die Begriffsbestimmung "Abfall" in § 5 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG.
Änderung vom 19. Juni 2020
(Inkrafttreten am 27.06.2020)
Mit Artikel 248 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.
Mit Artikel 248 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.
Änderung vom 28. April 2020
(Inkrafttreten am 26.05.2020)
Die Änderungen erfolgten zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und Verordnung (EU) 2017/746 (Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG).
Die Änderungen erfolgten zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und Verordnung (EU) 2017/746 (Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG).
Änderung vom 12. Dezember 2019
(Inkrafttreten am 01.01.2020)
Die Änderungen sind redaktioneller Art bedingt durch die Umbenennung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) auf Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BaSE).
Die Änderungen sind redaktioneller Art bedingt durch die Umbenennung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) auf Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BaSE).
Änderung vom 20. November 2019
(Inkrafttreten am 26.11.2019)
Die datenschutzrechtlichen Vorschriften der Strahlenschutzverordnung wurden durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (s. Artikel 88, S. 1679) angepasst.
Die datenschutzrechtlichen Vorschriften der Strahlenschutzverordnung wurden durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (s. Artikel 88, S. 1679) angepasst.