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AtKostV - Atomrechtliche Kostenverordnung

Vollzitat: Kostenverordnung zum Atomgesetz (AtKostV) vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194, 1201) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung regelt die Festsetzung von Gebühren für die Leistungen von Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden im Rahmen des Atomgesetzes (AtG).

Für wen gilt die Regelung?

Betroffen sind die Unternehmen, für die die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden kostenpflichtige Leistungen erbringen und dafür die Kosten festsetzen, z.B. im Genehmigungsbescheid.

Wer ist zuständig?

Zuständig als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden im Sinne der §§ 23, 23a, 23b und 24 AtG sind in Bayern das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie das Landesamt für Umwelt.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 12. Dezember 2019

(Inkrafttreten am 01.01.2020)

Die Änderungen sind redaktioneller Art bedingt durch die Umbenennung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) auf Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BaSE).

Änderung vom 29. November 2018

(Inkrafttreten am 01.01.2019)

Die Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29. November 2018, BGBl. I S. 2034 ändert in Art. 17 (S. 2199) die AtKostV. Es erfolgt eine Anpassung an die neue Strahlenschutzverordnung.

Änderung vom 27. Juni 2017

(Inkrafttreten am 31.12.2018)

Die Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Neuordnung der Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Anpassungen an das neue Strahlenschutzgesetz).

Änderung vom 08. August 2008

Die Änderung betrifft ausschließlich das Bundesamt für Strahlenschutz. (§ 6 Abs. 2).
Die Änderung tritt zum 01.01.2009 in Kraft.