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AtDeckV - Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
Vollzitat: Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV) vom 25.01.1977 (BGBl I 1977, S. 220), Neufassung durch Bekanntmachung vom 21. Januar 2022 (BGBl. I S. 118), die zuletzt am 06. Mai 2022 berichtigt wurde (BGBl. I S. 744)
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung regelt die Abdeckung von Schäden, die durch den Umgang mit und den Transport von radioaktiven Materialien entstehen - auch auf internationaler Ebene. Eine nach Art und Umfang ausreichende Deckungsvorsorge des Betreibers ist Voraussetzung für Genehmigung und Betrieb.
Für wen gilt die Regelung?
Betroffen ist jeder, der mit radioaktiven Materialien umgeht oder radioaktive Materialien transportiert, deren Aktivität oder spezifische Aktivität die festgelegten Freigrenzen überschreitet oder deren Aktivität oder - in besonderen Fällen - spezifische Aktivität nicht außer Acht gelassen werden kann.
Wer ist zuständig?
In Bayern ist die Genehmigungsbehörden
- Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Landesamt für Umwelt
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 20. Januar 2022
(Inkrafttreten am 02.01.2022)
Die Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 73) ändert die AtDeckV in mehreren Punkten. Die Änderung betrifft vor allem die Bereiche „Beförderung von Kernmaterialien“, „Sonstige Kernanlagen“, „Stilllegung von Kernanlagen“ und den bisher nicht gesondert aufgeführten Bereich „Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung“. Bezüglich der genannten Bereiche wurden die umfangreichen Anlagen 3 bis 6 neu der AtDeckV angefügt.
Die Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 73) ändert die AtDeckV in mehreren Punkten. Die Änderung betrifft vor allem die Bereiche „Beförderung von Kernmaterialien“, „Sonstige Kernanlagen“, „Stilllegung von Kernanlagen“ und den bisher nicht gesondert aufgeführten Bereich „Kernanlagen in fortgeschrittener Stilllegung“. Bezüglich der genannten Bereiche wurden die umfangreichen Anlagen 3 bis 6 neu der AtDeckV angefügt.
Änderung vom 29. November 2018
(Inkrafttreten am 31.12.2018)
Die Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29. November 2018, BGBl. I S. 2034 ändert in Art. 13 (S. 2198) die AtDeckV. Die Änderung betrifft die Anlage 2.
Die Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29. November 2018, BGBl. I S. 2034 ändert in Art. 13 (S. 2198) die AtDeckV. Die Änderung betrifft die Anlage 2.
Änderung vom 27. Juni 2017
(Inkrafttreten am 31.12.2018)
Die Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Neuordnung der Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Anpassungen an das neue Strahlenschutzgesetz).
Die Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Neuordnung der Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Anpassungen an das neue Strahlenschutzgesetz).