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AtDeckV - Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung

Vollzitat: Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV) vom 25.01.1977 (BGBl I 1977, S. 220), Neufassung durch Bekanntmachung vom 21. Januar 2022 (BGBl. I S. 118), die zuletzt am 06. Mai 2022 berichtigt wurde (BGBl. I S. 744)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung regelt die Abdeckung von Schäden, die durch den Umgang mit und den Transport von radioaktiven Materialien entstehen - auch auf internationaler Ebene. Eine nach Art und Umfang ausreichende Deckungsvorsorge des Betreibers ist Voraussetzung für Genehmigung und Betrieb.

Für wen gilt die Regelung?

Betroffen ist jeder, der mit radioaktiven Materialien umgeht oder radioaktive Materialien transportiert, deren Aktivität oder spezifische Aktivität die festgelegten Freigrenzen überschreitet oder deren Aktivität oder - in besonderen Fällen - spezifische Aktivität nicht außer Acht gelassen werden kann.

Wer ist zuständig?

In Bayern ist die Genehmigungsbehörden