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GGKostV - Gefahrgutkostenverordnung

Vollzitat: Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174 vom 04. Juli 2023)
 

Was wird geregelt?

Die Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen, einschließlich von Prüfungen und Untersuchungen, im Geltungsbereich des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter.

Für wen gilt die Regelung?

Betroffen sind alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen.

Wer ist zuständig?

Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) ist zuständig bei Gefahrgutbeförderungen der Klasse 7 (radioaktive Stoffe).

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 28. Juni 2023

(Inkrafttreten am 05. Juli 2023)

Die Höhen der Gebührensätze wurden überprüft und entsprechend dem Aufwand und der allgemeinen Kosten- und Preisentwicklung angepasst.

Änderung vom 26. März 2021

(Inkrafttreten am 01. Januar 2021)

Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2021 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN (28. ADR-, 22. RID- und 8. ADN-Änderungsverordnung) in innerstaatliches Recht übernommen sowie daraus resultierende Änderungen der GGKostV in Kraft gesetzt (s. Artikel 4).

Änderung vom 12. Dezember 2019

(Inkrafttreten am 01.01.2020)

Die Änderungen sind redaktioneller Art bedingt durch die Umbenennung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) auf Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BaSE).

Änderung vom 20. Februar 2019

(Inkrafttreten am 28.02.2019)

Die Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn und mit der Binnenschifffahrt werden in einem zwei-jährigen Rhythmus fortentwickelt und insbesondere den UN-Modellvorschriften angepasst. Mit der vorliegenden Verordnung werden die zum 1. Januar 2019 völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen in innerstaatliches Recht übernommen. Die Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 GGKostV - das Gebührenverzeichnis - wurde neu gefasst.

Änderung vom 07. Dezember 2017

(Inkrafttreten ab 14.12.2017)

Die Änderungen (Art. 2) betreffen die Kosten des Widerspruchsverfahrens in § 1 i. V. m. der Anlage 1 zur GGKostV.