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GGKontrollV - Gefahrgutkontrollverordnung

Vollzitat: Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.10.2005 (BGBl. I S. 3104), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 02. März 2023 geändert worden ist (BGBl. 2023 I Nr. 56 vom 08. März 2023)
 

Was wird geregelt?

Die Vorschriften der Gefahrgutkontrollverordnung (GGKontrollV) gelten für Kontrollen von Gefahrguttransporten durch die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) zuständigen Behörden auf der Straße, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren, sowie für Kontrollen in den Unternehmen.

Für wen gilt die Regelung?

Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen.

Wer ist zuständig?

Das Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU) ist zuständig bei Gefahrgutbeförderungen der Klasse 7 (radioaktive Stoffe).

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 02. März 2023

(Inkrafttreten zum 09. März 2023)

Durch Art. 27 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr wird jeweils das Wort "Güterverkehr" durch die Wörter "Logistik und Mobilität" ersetzt.

Änderung vom 31. Oktober 2006

Durch Art. 482 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 wurden lediglich die Bezeichnungen der Bundesministerien aktualisiert.

Hinweise

Am 5. November 2005 ist die Gefahrgutkontrollverordnung (GGKontrollV) in ihrer Neufassung (Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005) in Kraft getreten. Die Neufassung ist eine Fortschreibung der Anpassung an das EU-Recht. Sie dient zur Umsetzung der Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13.12.2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABI.EG Nr. L 367 S.23).

Weiterführende Informationen

Links