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GbV - Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Vollzitat: Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) in der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174 vom 04. Juli 2023)
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen sowie sonstigen verantwortlichen Personen in Betrieben, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind.
Für wen gilt die Regelung?
Unternehmer und Inhaber von Betrieben, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind.
Wer ist zuständig?
Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen beim Transport von Gefahrgütern der Klasse 7 (radioaktive Stoffe).
Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für
- die Erteilung der Schulungsnachweise,
- die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge,
- die Erteilung von Ausnahmen,
- die Durchführung der Prüfungen und
- die Umschreibung eines Schulungsnachweises.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 28. Juni 2023
(Inkrafttreten zum 1. Januar 2023, Art. 3 Nr. 5 ab 05. Juli 2023)
Nach § 5 Absatz 1 GbV sind für die Schulung von Gefahrgutbeauftragten nun auch Lehrgänge ganz oder teilweise online erlaubt. Weitere Änderungen betreffen die schriftlichen Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 2 GbV und die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und des Jahresberichts im Unternehmen nach § 9 GbV. Die Änderungen der Ordnungswidrigkeiten in § 10 treten erst am 05. Juli 2023 in Kraft.
Nach § 5 Absatz 1 GbV sind für die Schulung von Gefahrgutbeauftragten nun auch Lehrgänge ganz oder teilweise online erlaubt. Weitere Änderungen betreffen die schriftlichen Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 2 GbV und die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und des Jahresberichts im Unternehmen nach § 9 GbV. Die Änderungen der Ordnungswidrigkeiten in § 10 treten erst am 05. Juli 2023 in Kraft.
Änderung vom 26. März 2021
(Inkrafttreten am 01. Januar 2021)
Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2021 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN (28. ADR-, 22. RID- und 8. ADN-Änderungsverordnung) in innerstaatliches Recht übernommen sowie daraus resultierende Änderungen der GbV in Kraft gesetzt (s. Artikel 3).
Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2021 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN (28. ADR-, 22. RID- und 8. ADN-Änderungsverordnung) in innerstaatliches Recht übernommen sowie daraus resultierende Änderungen der GbV in Kraft gesetzt (s. Artikel 3).
Änderung vom 20. Februar 2019
(Inkrafttreten am 01.01.2019)
Die Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn und mit der Binnenschifffahrt werden in einem zwei-jährigen Rhythmus fortentwickelt und insbesondere den UN-Modellvorschriften angepasst. Mit der vorliegenden Verordnung werden die zum 1. Januar 2019 völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen in innerstaatliches Recht übernommen.
Die Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn und mit der Binnenschifffahrt werden in einem zwei-jährigen Rhythmus fortentwickelt und insbesondere den UN-Modellvorschriften angepasst. Mit der vorliegenden Verordnung werden die zum 1. Januar 2019 völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen in innerstaatliches Recht übernommen.
Änderung vom 17. März 2017
Durch die Änderung wird der § 2 Befreiungen neu gefasst.
Änderungen vom 19. Dezember 2012
Die Änderungen betreffen den § 2 (Befreiung), Nr. 3, 4, 5 (Einfügung) und treten zum 01.01.2013 in Kraft.
Neufassung vom 25. Februar 2011
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) wurde neu gefasst und tritt am 1. September 2011 in Kraft. Die Rechte und Pflichten der Gefahrgutbeauftragten sowie der sie bestellenden Unternehmer bleiben im Wesentlichen unverändert. Über die 21. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (21. ADR-Änderungsverordnung) wurde jedoch erstmals der Begriff "Entlader" definiert. Die zusätzliche Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (PO Gb) wird zum 1. September 2011 aufgehoben. Schulungsnachweise nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.