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GGBefG - Gefahrgutbeförderungsgesetz
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Dieses Gesetz gilt für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Magnetschwebebahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen.
Für wen gilt die Regelung?
Betroffen sind alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen.
Wer ist zuständig?
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ist zuständig für den Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und die Bestimmung von Zuständigkeiten anderer Behörden und Einrichtungen im Verwaltungsbereich des Bundes.
Das BMVI kann auch in besonderen Fällen im Zuständigkeitsbereich der Länder Behörden und Einrichtungen zur Durchführung von bestehenden Rechtsvorschriften bestimmen.
Zuständigkeiten in Bayern:
- Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), zuständig für die Klasse 7 (radioaktive Stoffe): Überwachung der Beförderung durch Überwachungsmaßnahmen in Betrieben und außerhalb von Betrieben. Gemeinsam mit der Polizei können auch Straßenkontrollen im Rahmen der Überwachung durchgeführt werden.
- Kreisverwaltungsbehörden, Bergämter bei den Regierungen von Oberbayern und Oberfranken (in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen), Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisung von Gefahrguttransporten und Überwachung (im Sinne der §§ 8 und 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GbG) sind für alle Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 (radioaktive Stoffe).
- Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt ist zuständig für den Erlass von Bußgeldbescheiden.
- Das Eisenbahnbundesamt (EBA) ist zuständig für die Beaufsichtigung der Beförderung radioaktiver Stoffe im Schienen- und Schiffsverkehr der Eisenbahnen, sowie im Magnetschwebebahnverkehr. Sofern die Beförderung radioaktiver Stoffe durch nicht bundeseigene Eisenbahnen ausschließlich auf deren Schienenwegen erfolgt, obliegt die Aufsicht dem LfU.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 02. März 2023
Durch Art. 26 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr wird jeweils das Wort "Güterverkehr" durch die Wörter "Logistik und Mobilität" ersetzt.
Änderung vom 12. Dezember 2019
Die Änderungen sind redaktioneller Art bedingt durch die Umbenennung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) auf Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BaSE).
Änderung vom 8. Nov 2011
Inkrafttreten der Änderung am 1.12.2011
Bekanntmachung der Neufassung vom 7. Juli 2009
Änderung vom 6. Juli 2009
Die §§ 5,8,9 und 10 beinhalten Ergänzungen, die den Zuständigkeitsbereich und die Kompetenzen einzelner Überwachungsbehörden regeln. Neu hinzugefügt wurde ein § 11 mit Strafvorschriften. Die Änderungen in §12 betreffen die Kosten im Strafvollzug.
Hinweise
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz wird durch folgende Verordnungen umgesetzt:
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB),
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV),
- Gefahrgutkontrollverordnung (GGKontrollV),
- Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV),
- Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV).
Mehr über die Beförderung gefährlicher Güter erfahren Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBS).
Weiterführende Informationen
Links
- BMDV: Beförderung gefährlicher Güter
- IZU Recht und Vollzug: GbV - Gefahrgutbeauftragtenverordnung
- IZU Recht und Vollzug: GGVSEB - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
- IZU Recht und Vollzug: GGostV - Gefahrgutkostenverordnung
- IZU Recht und Vollzug: GGKontrollV - Gefahrgutkontrollverordnung
- IZU Recht und Vollzug: GGAV 2002 - Gefahrgut-Ausnahmeverordnung