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ChemOzonSchichtV - Chemikalien-Ozonschichtverordnung

Vollzitat: Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), die durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung ergänzt die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen und hat seit 01. Januar 2010 die bisherige VO (EG) Nr. 2037/2000 abgelöst.

Für wen gilt die Regelung?

Die Regelung gilt für

  • Hersteller
  • Ein- und Ausführer
  • Inverkehrbringer
  • Verwender
von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen.

Wer ist zuständig?

Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes haben die Gewerbeaufsichtsämter. Zuständige Behörde für die nach ChemOzonSchichtV und ChemKlimaschutzV erforderlichen Anerkennungen bzw. Zertifizierungen ist in Bayern das Landesamt für Umwelt.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27. Juni 2020)

Mit Artikel 298 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderung vom 24. Februar 2012

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, mit der eine Anpassung an das Kreislaufwirtschaftsgesetz vorgenommen wird.

Änderung vom 18. Mai 2011

Die mit Wirkung vom 19.05.2011 verkündete Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung gilt ergänzend zur Verordnung (EG) Nr. 1005/2009.
In der Verordnung werden zur Verhinderung des Austritts von FCKW-haltigen Kältemitteln aus Einrichtungen mit einer Füllmenge von 3 kg oder mehr in die Atmosphäre, Dichtheitsprüfungen neben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für alle Einrichtungen und Produkte mindestens einmal alle 12 Monate vorgeschrieben, welche bei Undichtigkeiten sofort zu reparieren sind. Die Verletzung dieser Forderung wird entsprechend verschärft geahndet.

Änderung vom 09. November 2010

Mit der Verkündigung der Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften sind am 16. November 2010 Änderungen für die ChemOzonSchichtV in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Anforderungen an die Sachkunde des Personals.

Die bis dato geforderte Voraussetzung zum Erwerb der Sachkunde hinsichtlich einer abgschlossenen technische oder handwerkliche Ausbildung wurde aufgeweicht und somit der Kreis der möglichen Sachkundigen erweitert. Die Personen müssen nunmehr nachweisen, dass sie anderweitig für die technische oder handwerkliche Tätigkeit vergleichbar qualifiziert sind.