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AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die AwSV formuliert Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zum Schutz oberirdischer Gewässer und des Grundwassers.
Anlagen sind ortsfeste Einrichtungen, in denen wassergefährdende Stoffe
- gelagert,
- abgefüllt (z.B. per Schlauch oder Trichter umgefüllt),
- umgeschlagen (in Behältern umgeladen),
- hergestellt,
- behandelt,
- verwendet oder
- in Rohrleitungen befördert werden.
Sie enthält allgemeine Anforderungen an die Planung und Beschaffenheit von Anlagen, ihren Betrieb und ihre Überwachung. Darüber hinaus werden an einige spezielle Anlagen (z.B. in der Landwirtschaft) besondere Anforderungen gestellt. Zudem führt die AwSV die Regelungen der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) zur Einstufung von Stoffen und Gemischen in Wassergefährdungsklassen fort.
Für wen gilt die Regelung?
Die AwSV gilt für jeden, der eine Anlage betreibt, u.a.
- Ölheizung
- Hydraulikaggregate etwa für Aufzüge und Hebebühnen
- Tankstelle – auch für Eigenverbrauch
- Dünge- und Pflanzenschutzmittellager
- Chemischreinigung
- Handwerksbetrieb mit Lack- und Lösemittel-Lager
- Chemische Industrie
- Raffinerie und Mineralöllager
Wer ist zuständig?
Ansprechpartner für den Vollzug der AwSV sind die fachkundigen Stellen der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte).
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 19. Juni 2020
Mit Artikel 256 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.
Hinweise
Die Verordnung tritt am 01. August 2017 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Bund) vom 31.03.2010 außer Kraft.
Die §§ 57 bis 60 treten am Tag nach der Verkündung, also dem 22. April 2017 in Kraft.
EMAS-Organisationen profitieren gemäß § 43 Absatz 4 AwSV von Erleichterungen. Sie werden hiernach von separat zu führenden Anlagendokumentation nach § 43 Absatz 1 AwSV befreit, sofern vergleichbare Angaben in der Umwelterklärung oder im Umweltbetriebsprüfungsbericht enthalten sind.
Am 15. August 2017 erfolgte im Bundesanzeiger die Veröffentlichung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999), die durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a vom 30. Juli 2005) geändert worden ist.
Die Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) wird durch die Anlage 1 zur AwSV ersetzt.
Die VAwS (Bayern) ist mit Ablauf des 28. Februar 2018 außer Kraft getreten.
Weiterführende Informationen
Links
- IZU Recht und Vollzug: WHG - Wasserhaushaltsgesetz
- IZU Recht und Vollzug: BayWG - Bayerischen Wassergesetz
- LfU: Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- BMU: AwSV-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Dokumente zum Download/Bestellen
- Gewerbeaufsicht BW: Bekanntmachung der bereits durch die oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe eingestuften Stoffe, Stoffgruppen und Gemische gemäß § 66 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (vom 1. August 2017)
- Gewerbeaufsicht BW: Bekanntmachung der aufschwimmenden flüssigen Stoffe nach Anlage 1 Nummer 3.1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (vom 1. August 2017)