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EnVKG - Energieverbrauchskennzeichnungs-Gesetz

Vollzitat: Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist
 

Was wird geregelt?

Das Energiverbrauchskennzeichnungs-Gesetz setzt die EU Energieverbrauchskennzeichnungs-Richtlinie (2010/30 EU) in deutsches Recht um. Die Energieeffizienzkennzeichung im Allgemeinen sagt aus, ob ein Gerät im Vergleich zu einem durchschnittlichen Gerät derselben Art und Größe viel (D) oder wenig (A bzw.A+++) Energie verbraucht. Die Einteilung in die Klassen erfolgt durch den Energieeffizienzindex (EEI), der anhand einer Formel (Jahresenergieverbrauch im Verhältnis zu einem Referenzwert) errechnet wird.
Dieses Gesetz gilt für die Verbrauchskennzeichnung von diesen Produkten. Ausgewiesen werden Angaben über den Verbrauch an Energie, wichtigen Ressourcen, CO2- Emissionen und sonstigen Produkt- und Werbeinformationen.

Dieses Gesetz gilt nicht für

  • gebrauchte Produkte
  • Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden
  • Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind
Ziel ist die Beschleunigung der Marktumstellung auf energieeffiziente Techniken für Produkte, die ein erhebliches Einsparpotenzial sowie große Leistungsunterschiede bei gleichwertigen Funktionen aufweisen.

Für wen gilt die Regelung?

Die Regelung gilt für

  • Lieferanten
  • Hersteller
  • Importeure
  • Händler und deren bevollmächtigte Vertreter
  • Behörden der Marktaufsicht

Wer ist zuständig?

  • Die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung als beauftragte Stelle für die Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten im Anwendungsbereich der Energieverbrauchskennzeichnungs-verordnung.
  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für produktspezifische Anforderungen an die Kennzeichnung von Produkten sowie für die Anforderungen zur Umsetzung, Konkretisierung und Durchführung der von der Europäischen Union auf dem Gebiet der Verbrauchskennzeichnung erlassenen Rechtsvorschriften.
  • Die Gewerbeaufsichtsämter sind in Bayern die zuständigen Behörden der Marktüberwachung.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 16. Juli 2021

(Inkrafttreten am 27. Juli 2021)

Es wurde u. a. festgelegt, dass Tankstellenbetreiber mit mehr als sechs Mehrproduktzapfsäulen einen Energiekostenvergleich für Personenkraftwagen nach den hier vorgeschriebenen Bestimmungen anbringen müssen.

Änderung vom 08. August 2020

(Inkrafttreten am 01.11.2020)

Verweise auf die Energieeinsparverordnung werden durch Verweise auf das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 ersetzt.

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27.06.2020)

Mit Artikel 264 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Hinweise

EU Label

Es wurde ein EU-einheitliches Energieverbrauchsetikett, das EU Label, etabliert. Dieses müssen alle im Verkauf angebotenen Geräte tragen und dient als Verbraucherhilfe, um die Energieeffizienz der Produkte sprachneutral zu veranschaulichen. Hierzu weist das Label die Energieeffizienzklasse eines Geräts aus und ist in Klassen von A+++ bis G eingeteilt. Die aktuell beste Energieeffizienzklasse entspricht A+++, während die schlechteste Energieeffizienzklasse mit G benannt wird. Da in der Regel nur sieben Klassen sichtbar sein dürfen, werden die schlechtesten Klassen G bis E nach und nach verschwinden. Die Zeitpunkte hierfür sind von der jeweiligen Produktgruppe abhängig.

Ein Beispiel für ein Label mit der Energieeffizienz A+++ und eine Übersichtstabelle, mit Produkten, die unter das EnVKG fallen, finden Sie im folgenden Dokument: